Heft 03/2024

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Das aktuelle Heft

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 03/24 - Inhalt

  • Anwendung von Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven Formunwirksamkeit einer Kündigung durch den Zeitarbeitnehmer – und wie Personaldienstleister darauf reagieren sollten!

  • Substituierbarkeitspotenziale: Vor allem Hochqualifizierte bekommen die Digitalisierung verstärkt zu spüren

  • ManpowerGroup Arbeitsmarktbarometer für Q2/2024: Deutsche Unternehmen zunehmend zurückhaltend bei Neueinstellungen

  • Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit: Höhere Tarifentgelte für Zeitarbeitskräfte ab dem 1.10.2024

  • 17. ES-Unternehmerforum Eine Branche im im tiefen Wandel: Zukunftspodium beleuchtet Chancen und Perspektiven für Personaldienstleister

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer verbessert sich weiter

  • DIHK-Umfrage zeigt: Betriebe sind weiterhin stark belastet – DSGVO birgt nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten

  • Mythos Zeitarbeit: Viel Geld für schlechte Qualität? doctari geht Vorurteilen gegenüber medizinischer Zeitarbeit auf den Grund

  • Randstad engagiert sich für eine weltoffene Gesellschaft

  • „Kettenkrankschreibungen“: Wann Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen müssen

  • Verhaltener Auftakt der Frühjahrsbelebung

  • Das Projekt „Talente in Rente“ als Schlüssel zur Fachkräftesicherung in Bayern

  • Psychische Gesundheit – 85 % der Deutschen wünschen sich Unterstützung vom Arbeitgeber

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Formunwirksamkeit einer Kündigung durch den Zeitarbeitnehmer – und wie Personaldienstleister darauf reagieren sollten!

Mit dem „Problem“ der formgerechten Kündigung eines Zeitarbeitnehmers sind auch immer wieder Personaldienstleister konfrontiert. Häufig wird dabei in der Tat per E-Mail, per SMS oder per WhatsApp oder – in der Praxis gar nicht selten – überhaupt nicht gekündigt, sondern der Zeitarbeitnehmer verabschiedet sich still und heimlich, indem dieser im Ergebnis schlicht nicht mehr zur Arbeit erscheint. Dieses „Phänomen“ ist immer wieder (nicht nur, aber auch) bei Zeitarbeitnehmern zu beobachten, die insbesondere aus dem Ausland rekrutiert und sodann in Deutschland tätig werden. Zeitarbeitnehmer „verschwinden“ nach einem Urlaub in der Heimat aus dem Arbeitsverhältnis und kehren nicht mehr zurück – für die Praxis kann das zu einer (erheblichen) Herausforderung werden.

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen, außerordentlichen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens zu entscheiden. In diesem Zusammenhang war insbesondere die Formwirksamkeit einer zeitlich früher ausgesprochenen Eigenkündigung seitens des klagenden Mitarbeiters zu prüfen, die lediglich über den Messenger- Dienst WhatsApp an den Arbeitgeber übermittelt worden ist (Urt. v. 22.12.2022 – 5 Sa 408/21).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Die Beklagte erbringt Wach- und Sicherheitsdienstleistungen. Der Kläger arbeitete bei dieser seit 2017 als Sicherheitsmitarbeiter. Am 07.01.2021 erschien er nicht zur Arbeit im Pfortendienst bei einer Kundin. Stattdessen schickte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten im Laufe des Tages mehrere Nachrichten per WhatsApp. U.a. übermittelte er diesem per WhatsApp das Foto einer handschriftlichen (Eigen-) Kündigung des Arbeitsverhältnisses und erklärte ergänzend, dass er diese auch noch schriftlich schicken werde. Das Original des fotografierten Kündigungsschreibens übersandte der Kläger der Beklagten – wider der Ankündigung – jedoch nicht. Am darauffolgenden Tag bestätigte die Beklagte die Eigenkündigung gegenüber dem Kläger schriftlich.

Am 11.01.2021 sendete der Kläger erneut eine Nachricht per Whats- App an den Geschäftsführer der Beklagten, mit der er mitteilte, dass seine Kündigung ein „Schnellschuss“ gewesen und „nicht rechtskräftig“ sei sowie dass er künftig seine Arbeit wieder aufnehmen werde. Der Kläger erschien vom 11.01.2021 bis zum 13.01.2021 nicht zum Dienst. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied – wie bereits das ArbG Trier in der Vorinstanz (Urteil vom 15.09.2021 – 5 Ca 46/21), dass die per Whats- App übermittelte Eigenkündigung des Klägers vom 07.01.2021 nicht den Anforderungen nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB entspreche. Die Kündigung sei daher gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Diese genüge nicht der gesetzlich vorgegebenen Schriftform. Die WhatsApp-Nachricht des Klägers gebe lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder. Unter Abwesenden werde eine Erklärung aber erst in dem Zeitpunkt wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugehe; der Zugang einer  (...)



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