Heft 07/2014

Heft Juli 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/07 - Inhalt

  • Überschaubarer Nutzen

  • Dr. Alexander Bissels Tarifliche Branchenzuschläge: Anrechnung von Einsatzzeiten des Zeitarbeitnehmers

  • Leiharbeitsverhältnisse dauern im Mittel drei Monate

  • Personaldienstleister Unique doppelt ausgezeichnet

  • Herausforderungen für Flexibilität: Lünendonk‐Handbuch „Zeitarbeit und Personaldienstleistungen" gibt Antworten

  • Bernd Feinermann, GF der RASANT Personal-Leasing-GmbH, zu den im Koalitionsvertag formulierten Regelungen. Höchstüberlassungsdauer fördert Arbeitslosigkeit

  • Clement gratuliert Piening Personal zur Top-Job-Auszeichnung "Die Zufriedenheit unserer Beschäftigten steht im Mittelpunkt"

  • GEDAT Gesellschaft für Datentechnik mbH, Marburg Seit 30 Jahren Partner der Zeitarbeitsbranche

  • Zeitarbeit: Ein Streifzug durch Europa

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit 2014 "Ihre Branche wird diskriminiert!"

  • Personalengpässe zeigen Planungsdefizite auf

  • Die österreichischen Arbeitskräfteüberlasser arbeiten im VZa zusammen an den Zielen der Branche. Zeitarbeitsbranche rückt zusammen - gemeinsam für Transparenz, Professionalität und Seriosität

  • Stipendium für eine erfolgreiche Ausbildung GeAT AG als Förderer für die Zukunft in eigener Sache

  • Zeitarbeit ausreichend tarifiert "Müller-Gemmekes Kritik geht in falsche Richtung"

  • LANDWEHR Server-Hosting ist Referenz für Microsoft

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2014 Einstellungsbereitschaft in Deutschland sinkt

  • Hochqualifiziert und arbeitslos? Akademiker sehen Zeitarbeit zunehmend als Chance

  • Adecco Stellenindex 06/2014 Azubis wanted: Der Stellenmarkt für Ausbildungsplätze

  • Qualität macht den Unterschied - Beispiel Zeitarbeit: Bürger wünschen sich die Überwachung von Standards

  • Die Zahlenfrau, die Menschen mag

  • DIS AG ändert offizielle Firmierung

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Tarifliche Branchenzuschläge: Anrechnung von Einsatzzeiten des Zeitarbeitnehmers

Die tariflichen Bestimmungen zu den Branchenzuschlägen geraten zunehmend in den Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dies dürfte aufgrund der Neuartigkeit dieses Mechanismus zur Angleichung der Vergütung von Zeitarbeitnehmern mit Stammbeschäftigten bzw. deren erstmaliger Regelung in Tarifverträgen an sich nicht verwundern, jedoch kann man sich des Gedankens nicht erwehren, dass z.T. willkürlich Streitigkeiten "vom Zaun gebrochen werden", um die im Rahmen der tariflichen Abschlüsse festgelegte Geschäftsgrundlage wieder in Abrede zu stellen und bewusst "Lücken" aufzuspüren, die sich in anspruchserhöhender Weise nutzbar gemacht werden sollen. Erinnert sei nur an eine Entscheidung des ArbG Stuttgart, das ernsthafte Zweifel angemeldet hat, ob die tariflich vorgesehenen Möglichkeit der Deckelung der Branchenzuschläge überhaupt wirksam ist (Urt. v. 21.11.2013 - 24 Ca 4398/13; dazu Bissels, BD 2/2014, 3 ff.). Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich inzwischen ebenfalls mit den TV BZ befassen dürfen (Urt. v. 24.04.2014 – 5 Sa 25/14).

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die von dem Zeitarbeitnehmer vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie vom 25.10.2012 (TV BZ TB) am 01.04.2013 bereits abgeleisteten Zeiten der Tätigkeit im Kundenbetrieb anzurechnen sind, wenn der Einsatz am 31.03.2013 endete, später aber wieder aufgenommen und fortgesetzt wurde. Das Gericht stellt hierzu Folgendes fest:

Steht der Zeitarbeitnehmer am Stichtag (hier: 01.04.2013) in keinem branchenzugehörigen Kundenbetrieb im Einsatz, kann er die erste Stufe der tariflichen Branchenzuschläge nicht bereits am dem 01.04.2013 beanspruchen, selbst wenn er bis zum 31.03.2013 mindestens sechs Wochen in einem Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie tätig war. Dies soll nach Ansicht des LAG Rheinland- Pfalz zumindest dann gelten, wenn keine rechtsmissbräuchliche Einsatzabmeldung erfolgt sei.

Sachverhalt

In dem vorliegenden Verfahren hätte der Zeitarbeitnehmer ab dem 01.04.2013 einen Branchenzuschlag verlangen können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits über sechs Wochen in einem vom TV BZ TB erfassten Kundenbetrieb eingesetzt wurde. Der Kläger berief sich auf § 6 Abs. 2 S. 1 TV BZ TB zur Anrechnung von Voreinsatzzeiten, der wie folgt lautet:

"Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 

Für Mitarbeiter, die am 01.04.2013 bereits sechs Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.04.2013 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.05.2013 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeiten."


Zum 31.03.2013 wurde er jedoch abgemeldet und erst aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls eines Kollegen am 04./05.04.2013 sowie ab dem 06.05.2013 wieder in dem Textilbetrieb eingesetzt. Mit seiner Klage macht der Zeitarbeitnehmer ergänzende Branchenzuschläge für die Monate April bis September 2013 geltend.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz

Das ArbG Kaiserslautern gab der Klage statt. Zu unrecht – wie das LAG Rheinland-Pfalz meint. Der Zeitarbeitnehmer hat nach Maßgabe des TV BZ TB keinen über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Anspruch auf Branchenzuschläge, da der Kläger am Tag des Inkrafttreten des TV BZ TB am 01.04.2013 in keinem Kundenbetrieb der Textil- und Bekleidungsindustrie im Einsatz gewesen sei. Nach § 6 Abs. 1 TV BZ TB beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Vor dem 01.04.2013 zurückgelegte Zeiten der Beschäftigung im Kundenbetrieb fänden (...)



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