Heft 01/2017

Heft Januar 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/17 - Inhalt

  • Arbeitsmarkt – Postiver Ausblick

  • Dr. Alexander Bissels Pauschaler Schadensersatz bei Zahlungsverzug im Arbeitsverhältnis

  • Kommissarischer Bundesvorsitzender fordert Optimierung der BA-Jobplattform – „Unzulässige Diskriminierung der Zeitarbeit"

  • Bundesarbeitsgericht: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

  • Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das erste Quartal 2017 Alle deutschen Branchen planen Neueinstellungen im ersten Quartal

  • LANDWEHR erhält den Preis für „Ehrbares Unternehmertum"

  • Christian Baudis, Digitalunternehmer, Futurist und ehemaliger Google-Deutschlandchef, im BAP-Serieninterview "Die Reaktionsgeschwindigkeit auf technische Entwicklungen wird unseren Erfolg ausmachen"

  • Statistisches Bundesamt Zahl der Erwerbstätigen im Jahr 2016 um 1 Prozent gestiegen

  • Erfurter Integrationsarbeitgeber kommt aus der Personaldienstleistungsbranche

  • Adecco Stellenindex 01/2017: Jobangebote 2016 auf Rekordhoch

  • Statement zur Forderung Pothmers weniger Arbeitslose in Zeitarbeit zu vermitteln - Stolz: Zeitarbeit bietet doppelte Chance

  • Orizon wird Teil der japanischen „Outsourcing"-Gruppe

  • Randstad Arbeitsbarometer: Wirtschaftsausblick 2017 - Spanien und Großbritannien im Stimmungstief

  • Qualifizierungsmodell – ein Erfolg: Das 3-Stufen-Modell des BAP

  • Termine und Veranstaltungen

  • Karriereziele 2017: Vollgas im Job – aber bitte nicht nach Dienstschluss

  • Personaldienstleistungsunternehmen als Türöffner Flexibel arbeiten in Teilzeit
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Pauschaler Schadensersatz bei Zahlungsverzug im Arbeitsverhältnis

Das LAG Köln hat sich – eingekleidet in einen Rechtsstreit über die Gewährung von ergänzenden Branchenzuschlägen nach dem TV BZ Chemie – mit der für die Praxis spannenden und höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage befassen müssen, ob der klagende Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB hat, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auszahlt (Urt. v. 22.11.2016 - 12 Sa 524/16). Im Ergebnis hat das Gericht dies bejaht.

I. Entscheidung des LAG Köln

1. Kein ergänzender Branchenzuschlag

Zunächst hat das LAG Köln die Berufung hinsichtlich des klägerseitig geltend gemachten Branchenzuschlags zurückgewiesen. Ein solcher stehe dem Zeitarbeitnehmer nicht zu. Diesem stehe § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie entgegen. Hiernach sei – da Zweck der tariflichen Regelung der Branchenzuschläge eine Angleichung des Verdienstes der Zeitarbeitnehmer an die Vergütung der Stammbelegschaft ist, nicht aber, dass der Lohn der Stammbelegschaft übertroffen werde – eine Deckelung des Branchenzuschlags auf 90 Prozent des Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers vorgesehen. Insofern gelte nach Ansicht des LAG Köln eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. LAG Hamm v. 28.07.2014 - 17 Sa 1479/13). Zunächst habe der Arbeitgeber unter Vorlage der ihm vom Kundenbetrieb vorgelegten Gehaltsmitteilungen die Höhe des Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Stammbelegschaft im Kundenbetrieb darzulegen. Es sei alsdann Sache des Arbeitnehmers, hierauf konkret zu erwidern und konkrete Einwände gegen die Richtigkeit dieser Angaben schlüssig vorzutragen.

Hiervon ausgehend sei die Beklagte ihrer Darlegungslast zunächst nachgekommen, indem sie im hiesigen Rechtsstreit erstinstanzlich die ihr vom Kundenunternehmen übermittelten Gehaltslisten vorgelegt und hiernach die Höhe des Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Stammbetrieb mit 10,03 Euro konkret beziffert habe. Hiergegen habe der Kläger wiederum keine konkreten Einwände vorgebracht. Aus dessen Darlegungen werde nicht ersichtlich, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Stammbelegschaft im Kundenbetrieb ein höheres Stundenentgelt erziele. Der Vortrag des Klägers beschränke sich auf die Feststellung, dass er selbst nunmehr in seinem im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unmittelbar mit dem Kundenbetrieb begründeten Arbeitsverhältnis eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.772,00 Euro erziele. Allein aus dieser Bruttomonatsvergütung ergebe sich jedoch nicht, welcher Stundensatz hieraus resultieren solle. Trotz eines gerichtlichen Hinweises hat der klagende Zeitarbeitnehmer seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Maßgeblich blieben insofern die beklagtenseitig in das Verfahren eingeführten, von dem Kundenunternehmen erstellten Lohntabellen. Aus deren Vorlage durch den Kunden an die Beklagte ergebe sich auch die "Geltendmachung" der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie durch den Kundenbetrieb entsprechend der relevanten Protokollnotiz zum Tarifvertrag. Denn an eine solche seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Formvorschriften sehe der Tarifvertrag gerade nicht vor. Eine konkludente Geltendmachung sei damit ausreichend.

2. Pauschaler Schadensersatzanspruch

Das LAG Köln bestätigte sodann, dass der Kläger für einen Zahlungsverzug des Arbeitgebers für den Monat Juni 2015 (wegen der Abrechnung mit einem zu geringen tariflichen Stundenentgelt verbunden mit einer Nachzahlung in Höhe von ca. 50,00 Euro) einen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40,00 Euro aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB geltend machen könne. Der Gläubiger einer Entgeltforderung habe bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher sei, zusätzlich zum zuvor in § 288 Abs. 1 bis 3 BGB geregelten Anspruch auf Verzugszins sowie der in § 288 Abs. 4 BGB vorgesehenen Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens einen Anspruch auf (...)



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