Heft 08/2014

Heft August 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/08 - Inhalt

  • Befristete Arbeitsverträge

  • Dr. Alexander Bissels "Vorübergehend": K.O. in der zweiten Runde!

  • Große Nachfrage der Kunden nach qualifiziertem Personal

  • Deutschland 2030 – Wo die Arbeitsplätze der Zukunft entstehen

  • Unwissenheit schützt vor guter Bezahlung nicht

  • Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - verantwortlicher Vorgesetzter kann auch ohne Vorsatz haften Schutzpflichten gelten auch in Fällen der Überlassung von Arbeitnehmern

  • Personaldienstleister bringen Vielfalt ins Unternehmen

  • Arbeitsmarkt für Fachkräfte zeigt sich sehr stabil

  • Seit 20 Jahren für die Zeitarbeit engagiert

  • Personalengpässe durch Rente mit 63 unvermeidbar

  • Fachkräftemangel in Deutschland konstant auf hohem Niveau

  • Anastasia Röhrig neue Finance Director der ManpowerGroup

  • Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal und Janine Geißer - Das OLG Bamberg im Beschluss vom 22.10.2009 "Allein auf weiter Flur"

  • Hoch über den Wolken zeigt die GeAT AG Bodenhaftung

  • Sieben von zehn Deutschen wollen sich weiterbilden

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer weiter gedämpft

  • Aufschwung am Stellenmarkt für Gastronomie- und Tourismusberufe

  • Experten für die Beschaffung von Fachkräften für die Zukunft

  • Neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit: Zeitarbeit stagniert

  • Benachteiligte Männer

  • AIMP wächst und wird zur führenden Plattform der Interim Provider in DACH

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

"Vorübergehend": K.O. in der zweiten Runde!

Das BAG hat zwar bereits am 10.12.2013 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) zumindest nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen führt. Der 9. Senat hat letztlich den Ball an den Gesetzgeber zurückgespielt: dieser müsse selbst tätig werden und das AÜG entsprechend anpassen, wenn eine dauerhafte Überlassung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden begründen soll (Az. 9 AZR 51/13). Die Rechtsprechung ist eindeutig und auch richtig (vgl. dazu: Bissels, BD 11/2013, 3 ff.; Bissels, AIP 1/2014, 3 f.).

Dennoch sind inzwischen weitere zweitinstanzliche Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg in Erfurt angelandet. Diese betreffen ein Unternehmen, das über eine konzerninterne Personalgestellungsgesellschaft eine nach Ansicht der betroffenen Mitarbeiter eine nicht mehr nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Zeitarbeitnehmer machen geltend, dass mit dem "Kunden" der Personalgestellungsgesellschaft ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll, und berufen sich u.a. auf die Verletzung von europäischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus verlangen sie eine Vorlage an den EuGH.

Im Ergebnis hat der 9. Senat seine Rechtsprechung unter Verweis auf seine erste Entscheidung in diesem Zusammenhang vom 10.12.2013 (Az. 9 AZR 51/13) bestätigt: die betreffenden Zeitarbeitnehmer könnten sich auf Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage nicht darauf berufen, dass selbst bei einem (unterstellten) Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung ein Arbeitsverhältnis zu dem Kundenunternehmen entstehe. Der 9. Senat formuliert dabei – kurz, knackig und überzeugend – wie folgt (Urt. v. 03.06.2014 – Az. 9 AZR 111/13; 9 AZR 665/13; 9 AZR 666/13; 9 AZR 829/13):

"Der Senat hat in seinem Urteil vom 10.12.2013 (Az. 9 AZR 51/13) eingehend begründet, dass der Gesetzgeber bis zum 30.11.2011 bewusst darauf verzichtete, die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung zeitlich zu begrenzen, und dass ein Verstoß gegen das ab dem 01.12.2011 geltende Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer führt, wenn der Verleiher - wie hier die G GmbH - die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen. Er hat ferner ausgeführt, aus welchen Gründen eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG nicht in Betracht kommt und weshalb auch die Leiharbeitsrichtlinie bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht vorgibt. Schließlich hat der Senat Ausführungen dazu gemacht, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird, wenn gegen das Verbot eines nicht nur vorübergehenden Einsatzes des Leiharbeitnehmers verstoßen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest."

Weiter heißt es in der Entscheidung, dass der klagende Zeitarbeitnehmer keine Argumente vorgebracht habe, die die tragenden Ausführungen des 9. Senats im Urteil vom 10.12.2013 infrage stellen könnten. Dieser habe insbesondere keine Umstände aufgezeigt, aus denen entgegen der Annahme des BAG folge, der Gesetzgeber habe unbewusst davon abgesehen anzuordnen, dass bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden begründet werde. Argumente dafür habe die Klägerin nicht vorgetragen.

Das BAG stellt zudem klar, dass der Hinweis des Zeitarbeitnehmers zur Ableitung der seinerseits gewünschten Rechtsfolge auf den zwischen CDU, CSU und SPD am 16.12.2013 unterzeichneten Koalitionsvertrag in mehrfacher Hinsicht fehl gehe. Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung berechtigten Gerichte nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen. Im Übrigen hätten die Koalitionsparteien unter Ziff. 2.2 des Koalitionsvertrags nicht vereinbart, dass eine nicht mehr vorübergehende Überlassung eines (...)



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