Heft 07/2018

Heft Juli 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 07/18 - Inhalt

  • Flucht in die Zeitarbeit

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter TV LeiZ: Ausschluss des Übernahmeanspruchs des Zeitarbeitnehmers

  • Gesetzlicher Mindestlohn soll steigen – Zeitarbeitsentgelt höher

  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Mallorca-Urlaub geschenkt - Arbeitsverhältnis beendet

  • Studie: Die Akademisierung verschärft den Fachkräftemangel

  • Selbstbewusste Arbeitnehmer - Große Mehrheit schätzt eigene Chancen auf dem Arbeitsmarkt positiv ein

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP: "Die Zeitarbeit ist nicht das Problem, sondern die Lösung"

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Abbau von Plusstunden im AZK bei Arbeitsschwankungen beim Kunden?

  • 10 Jahre PDK-Ausbildung: BAP-Vizepräsident ObersteBeulmann feiert mit Kölner Berufskolleg

  • Kommunikationsstörungen zwischen den Generationen - Junge und alte Arbeitnehmer reden aneinander vorbei

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Abbau der Arbeitslosigkeit verlangsamt sich

  • Kundenbefragung 2018: Unternehmen empfehlen Piening Personal aktiv weiter

  • Befristungen erreichten 2017 einen neuen Höchststand

  • Digitaler Wandel kann nur durch Mut zu Neuem gestaltet werden

  • Zeitarbeit wichtige Hilfe auch in der Pflege - iGZ-Hauptgeschäftsführer reagiert auf Aussage des Bundesgesundheitsministers

  • BAP-Präsident Sebastian Lazay zur DSGVO - Nachbesserung des "Bürokratiemonsters" DSGVO dringend erforderlich

  • Erfolg teilen – Kindern eine sichere Zukunft schenken

  • Wechsel an der Spitze von Österreichs Personaldienstleister: Das Steuerrad geht in neue Hände
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

TV LeiZ: Ausschluss des Übernahmeanspruchs des Zeitarbeitnehmers

Mit Wirkung zum 01.04.2017 ist die AÜG-Reform mit dem Ziel in Kraft getreten, die Zeitarbeit auf "ihre Kernfunktion zu orientieren" (vgl. BT-Drucksache 18/9232, 2), indem diese (wieder) gesetzlich strenger reguliert wird. Der Gesetzgeber hat dabei u.a. eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten vorgesehen, von der in Tarifverträgen der Einsatzbranche oder darauf aufsetzenden Betriebsvereinbarungen abgewichen werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG; dazu auch: Bissels/Falter, ArbR 2018, 4 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Deregulierungsmöglichkeit kommt den in der M+E-Industrie geltenden Tarifverträgen zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) nunmehr eine besondere Bedeutung zu. Wurden diese ab dem Jahr 2012 zunächst vereinbart, um die Zeitarbeit – zu Lasten der M+EUnternehmen und damit mittelbar auch der Personaldienstleister – tariflich zu beschränken, u.a. durch die grundsätzliche Pflicht des M+E-Kunden, einem überlassenen Arbeitnehmer nach einem Einsatz von 24 Monaten ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu unterbreiten (es sei denn, es gilt für den betreffenden Betrieb eine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit, vgl. Ziff. 3, 4 TV LeiZ), können diese Tarifverträge nun genutzt werden, um zugunsten der M+EUnternehmen von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nach oben abzuweichen. Inzwischen gelten in allen Tarifbezirken neu vereinbarte Tarifverträge, die eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten zulassen (s. dazu: Ziff. 2.3 TV LeiZ Nordrhein-Westfalen vom 02.02./22.05.2017). Der TV LeiZ stellt damit ein Regulierungs- und gleichzeitig ein Flexibilisierungsinstrumentarium dar, um den Einsatz von Zeitarbeit in den betreffenden Kundenbetrieben maßgeschneidert steuern zu können. Dazu sind im TV LeiZ Öffnungsklauseln zugunsten von Betriebsvereinbarungen vorgesehen. Brisant ist insoweit, dass sich nach der gesetzlichen Konstruktion auch nicht-tarifgebundene Kundenunternehmen der M+E-Industrie über entsprechende Betriebsvereinbarungen die verlängerte Überlassungshöchstdauer nach dem TV LeiZ nutzbar machen können – und zwar nicht gedeckelt auf 24 Monate, da der TV LeiZ selbst eine eigene Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten zulässt (vgl. § 1 Abs. 1b S. 6 AÜG).

Vor dem Hintergrund des erheblichen Bedeutungszuwachses entsprechender Tarifverträge ab dem 01.04.2017 sind gerichtliche Entscheidungen zu deren Auslegung interessant, selbst wenn diese – wie das nachfolgend besprochene Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 08.11.2017 (Az. 19 Sa 42/17; dazu: Bissels/Falter, jurisPR- ArbR 24/2018 Anm. 3) – noch zum TV LeiZ a.F. ergangen sind.

I. Inhalt der Entscheidung


Folgender Sachverhalt wurde dabei festgestellt:

Der klagende Zeitarbeitnehmer wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei dem beklagten Unternehmen der Automobilindustrie in der Werksicherheit als Werkfeuerwehrmann in der Zeit vom 16.01.2013 bis zum 31.07.2016 eingesetzt. Aufgrund einer beidseitigen Tarifbindung kommt der TV LeiZ Baden- Württemberg vom 19.05.2012 zur Anwendung.

Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2013 (BV 2013) zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum

.