Heft 10/2018

Heft Oktober 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 10/18 - Inhalt

  • Kräftig einsetzende Herbstbelebung

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Vermittlungsprovision bei Übernahme von Zeitarbeitnehmern - auch nach einer Kündigung durch den Personaldienstleister

  • Torsten Kiehn: „Das ‚Baby PDK‘ ist erwachsen geworden."

  • Neuregelung der Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit: Viele kleinere Personaldienstleister fürchten um ihre Existenz

  • IAB: Arbeitslosigkeit sinkt im Jahresdurchschnitt 2019 auf 2,23 Millionen

  • Unique macht sich stark für Integration von benachteiligten Jugendlichen in den deutschen Arbeitsmarkt – Der Personaldienstleister wird Partner der Initiative Joblinge

  • Hays Global Skills Index 2018 - Arbeitsmärkte: Missverhältnis zwischen vorhandenen und benötigten Qualifikationen wird größer

  • iGZ-Landeskongresses Süd: Dem Wandel einen Schritt voraus

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer steigt wieder

  • BAP Job-Navigator 10/2018 – Die Digitalisierung krempelt den Arbeitsmarkt um und bietet eine große Vielfalt an Berufen

  • Bundesarbeitsgericht – Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

  • Erste Ergebnisse des DEKRA Arbeitssicherheitsreports 2018/2019 – Arbeitgeber blenden Stressbelastung aus

  • Das LANDWEHR Partner-Netzwerk entwickelt Lösungen für Personaldienstleister

  • DGB sollte Tariferfolge in der Zeitarbeitsbranche nicht kleinreden

  • Schweiz: Faire Arbeitsbedingungen für temporär Beschäftigte - GAV Personalverleih soll verlängert werden

  • Oberbürgermeister der Stadt Erfurt, Herr Andreas Bausewein, zu Besuch bei der GeAT - Gesellschaft für Arbeitnehmerüberlassung Thüringen AG

  • Thomas Schenk übernimmt Geschäftsführung von TimePartner

  • Tagung der deutschsprachigen Zeitarbeitsverbände
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Vermittlungsprovision bei Übernahme von Zeitarbeitnehmern – auch nach einer Kündigung durch den Personaldienstleister

Wir haben erst vor kurzem an anderer Stelle über eine Entscheidung des LG Braunschweig berichtet, in der es um die klageweise Durchsetzung der von dem Personaldienstleister beanspruchten Vermittlungsprovision aufgrund der Übernahme von Zeitarbeitnehmern durch den Kunden ging (vgl. Bissels/Falter, AIP 6/2018, 3 ff.). Das Gericht entschied, dass kein Anspruch besteht. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass der Personaldienstleister das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer selbst gekündigt hat, so dass – so das LG Braunschweig - keine provisionspflichtige Übernahme vorliegen solle. Dies sei – so das Gericht – nur der Fall, wenn der Kunde den Zeitarbeitnehmer gerade aus dem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister übernehme. Kündige dieser den Vertrag zum Zeitarbeitnehmer und suche sich dieser daraufhin eigenständig eine neue Arbeitsstelle, könne nicht von einer Übernahme gesprochen werden. Dass diese Entscheidung nicht richtig ist, wurde bereits an anderer Stelle dargestellt (vgl. Bissels/Falter, jurisPR-ArbR 18/2018 Anm. 5). Vor diesem Hintergrund ist für die Praxis ein Urteil des LG Aachen von Interesse, das insoweit eine abweichende Ansicht vertritt und dem Personaldienstleister die geltend gemachte Vermittlungsprovision zusprach (Urt. v. 27.02.2018 - 8 O 243/17).

I. Inhalt der Entscheidung


Der Entscheidung lag – kurz zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der klagende Personaldienstleister schloss mit dem Kunden einen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab, der u.a. folgende Bestimmung vorsah (Ziff. 10.1):

"Stellt der Entleiher während der Überlassung oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Überlassung den überlassenen Mitarbeiter ein, so gilt dies als Personalvermittlung des Verleihers. Berechnungsgrundlage hierfür ist der Bruttostundenlohn des überlassenen und übernommenen Mitarbeiters zzgl. jeweils gültiger USt. Die Vermittlungsprovision beträgt

- bei Übernahme während oder nach einer Überlassungsdauer von 3 Monaten 2 Bruttomonatsgehälter,

- ab 4 bis 6 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, 

- ab 7 bis 9 Monaten 1 Bruttomonatsgehalt 

- ab 10 bis 12 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Ab einer Überlassungsdauer von mehr als 12 Monaten entfällt die Zahlung eines Vermittlungshonorars."

Zudem wurde vereinbart (Ziff. 10.2), dass ein Anspruch auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision bei Übernahme innerhalb von 6 Monaten entsteht, sofern der Kunde nicht nachweist, "dass die vorangegangene Überlassung für die Übernahme nicht ursächlich gewesen ist."

Bei dem Kunden war ein Mitarbeiter des Personaldienstleisters auf Grundlage des abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bis zum 31.03.2017 im Einsatz. Mit Wirkung zum gleichen Datum kündigte dieser das mit dem Zeitarbeitsunternehmen bestehende Arbeitsverhältnis und schloss mit Wirkung zum 01.04.2017 einen Arbeitsvertrag mit dem Kunden. Die Überlassung eines weiteren Mitarbeiters endete am 29.04.2017; der Personaldienstleister hat das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt gekündigt. Mit Wirkung zum 01.05.2017 begründete der Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden.

Der Personaldienstleister verlangt von diesem auf Grundlage der vereinbarten vertraglichen Bestimmungen die Zahlung einer Provision für die beiden vermittelten Arbeitnehmer. Dies lehnte der Kunden u.a. unter Hinweis auf eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit der maßgeblichen Klausel im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab.

Das LG Aachen gab der Klage statt. Der von dem Personaldienstleister geltend gemachte Anspruch auf die Zahlung der Vermittlungsprovision ergebe sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Die betreffende Klausel sei nicht wegen einer Provision in unangemessener Höhe gem. § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam. Der BGH habe klargestellt, dass eine entsprechende Bestimmung über die Zahlung einer Vermittlungsprovision degressiv nach Zeitabschnitten und am Jahresbruttoeinkommen des Arbeitnehmers und darüber hinaus an den Gesichtspunkten der Verkehrsüblichkeit, des Marktniveaus einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung sowie der Qualifikation des betroffenen Arbeitnehmers orientiert sein müsse (Urt. v. 10.11.2011 - III ZR 77/11). Die vorliegend relevante Klausel entspreche durch die monatliche Staffelung der Überlassungsdauer und aufgrund der Berücksichtigung des maßgeblichen Jahresbruttoeinkommens diesen Kriterien. Auch die Qualifikation des Arbeitnehmers sei über die Kopplung an das Jahresbruttoeinkommen ausreichend berücksichtigt. Dass der Personaldienstleister auf den Faktor 2 noch die Umsatzsteuer aufschlage, so dass tatsächlich eine Provision mit dem Faktor 2,38 von dem Kunden zu zahlen sei, sei nicht zu beanstanden. Zum einen könne der Kunde diese seinerseits steuerlich absetzen, zum anderen fließe die Steuer nicht dem Zeitarbeitsunternehmen selbst zu. Dieses beziehe vielmehr eine Provision des Faktors 2; dies sei angesichts des Aufwandes, der für den Personaldienstleister mit dem Verlust des Arbeitnehmers anfalle, nicht zu beanstanden. Insbesondere sei durch die Staffelung, die bei einer längeren Überlassungsdauer als 3 Monate eine geringere Gebühr vorsehe, auch hinreichend berücksichtigt, dass sich der Aufwand für das Zeitarbeitsunternehmen mit der steigenden Überlassungsdauer amortisiere. Unabhängig davon, ob die §§ 305 ff. BGB neben § 9 AÜG anwendbar seien und ob es sich im konkreten Fall überhaupt um AGB handele, sei weder eine überraschende Klausel gern. § 305 BGB gegeben noch werde durch die steuerliche Regelung gegen das Transparenzgebot gern. § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Dass der Personaldienstleister seinerseits Steuern zahlen müsse und diese in der Klausel zu Lasten des Kunden aufschlage, sei nicht ungewöhnlich.

Dieser könne ebenfalls nicht geltend machen, dass die Bestimmung in dem letztgenannten Vermittlungsfall nicht anwendbar sei, weil der Personaldienstleister dem betroffenen Arbeitnehmer ohnehin krankheitsbedingt gekündigt habe. Der Wortlaut der Klausel erfordere nicht, dass der Mitarbeiter von dem Zeitarbeitsunternehmen weiterhin beschäftigt werden müsse. Auch Ziff. 10.2 setze dies nicht voraus. Vielmehr sei nach dem Wortlaut schon eine Mitursächlichkeit der Überlassung für den späteren Abschluss des Arbeitsvertrages ausreichend. Dass die ursprüngliche Überlassung, im Rahmen derer der Kunden den Mitarbeiter habe erproben können, nicht (mit-)ursächlich für die spätere Übernahme gewesen sei, sei durch die krankheitsbedingte Kündigung seitens des Personaldienstleisters nicht in Abrede gestellt worden. Dass der Zweck der Regelung für diesen Fall derart entfallen sei, dass (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum

.