Heft 09/2014

Heft September 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/09 - Inhalt

  • Der ostdeutsche Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels – Rechtliche Untiefen des gesetzlichen Mindestlohns unter Beachtung der Änderungen des AEntG

  • Ingenieur und Unternehmensberater Joachim Lang Schärfere Regulierung der Zeitarbeit schadet der Wirtschaft und den Menschen

  • Hays-/PAC-Studie – Externe Spezialisten sind mehr denn je gefragt, aber ihr Einsatz ist nicht strategisch geplant

  • Das Erlernen neuer Fähigkeiten ist deutschen Angestellten wichtiger als ein Schritt auf der Karriereleiter

  • Personaldienstleister Unique macht gute Erfahrungen mit Fachkräften aus Bulgarien und Rumänien Zuwanderung als Chance

  • Aufwärtstrend beim Arbeitsvolumen unterbrochen

  • Gute Zeitarbeit hat Zukunft: Betriebliche Flexibilität trotz gesetzlicher Regulierung?

  • Sigmar Gabriel: „Zeitarbeit erfüllt eine wichtige Funktion"

  • Adecco Gruppe: Drei von vier Unternehmen finden keine passenden Fachkräfte

  • Randstad koordiniert für Großkunden sämtliche Personallösungen Personaldienstleister als strategischer Partner

  • Akademiker setzen auf Zeitarbeit

  • Studie zum Fachkräftemangel: 44 Prozent der Unternehmen ohne Gegenrezept

  • Erster Gesundheitstag der GeAT AG in Nordhausen

  • Weiterbildung – eine Chance und Herausforderung für die Zeitarbeit

  • Personaldienstleister erweitert gastronomisches Angebot: 7S Group übernimmt Servitus

  • Bundesarbeitsgericht: Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • Tina Voß, Geschäftsführerin des Personaldienstleisters Tina Voß GmbH, im BAP-Serieninterview „Drei Fragen an…" „Wir sehen das mit großer Sorge"

  • CDU Politikerin Sybille Benning verschafft sich Einblick in die Personaldienstleistung Bundestagsabgeordnete zu Gast bei AMG Personal Management

  • Personaldienstleister sind Experten für schwierige Personalfragen

  • Adecco Stellenindex 08/2014 Gute Aussichten für Logistik- und Lager-Fachkräfte

  • Vom Fitness-Coach zum Personalvermittler - 10 erfolgreiche Jahre der MSP Meinhardt GmbH

  • Interview mit Professor Dr. Alexander Wick Gute Chancen für Personalwirtschaftler

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das vierte Quartal 2014 Gute Jobaussichten zum Jahresende - nur im Westen droht Einbruch

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Rechtliche Untiefen des gesetzlichen Mindestlohns unter Beachtung der Änderungen des AEntG

Am 15.08.2014 ist sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz (TASG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 16.08.2014 in Kraft getreten. Damit gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto/Stunde, der die Zeitarbeitsbranche aufgrund der vorgesehenen Übergangsregelungen aber nicht negativ betreffen wird. Interessanter für Personaldienstleister sind aber die übrigen im TASG neben dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im AEntG.

Dort war bislang vorgesehen, dass die in einem Kundenbetrieb nach dem AEntG geltenden Mindestarbeitsbedingungen auch für einen dort eingesetzten Zeitarbeitnehmer zu beachten sind (§ 8 Abs. 3 AEntG). Nach der Rechtsprechung galt dies allerdings nur, wenn und soweit der Kundenbetrieb auch in den fachlichen Geltungsbereich eines nach dem AEntG allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer entsprechenden Rechtsverordnung fällt (vgl. BAG v. 21.10.2009 - 5 AZR 951/08). Es sollte hingegen nicht auf die konkret von dem Zeitarbeitnehmer während eines Einsatzes ausgeübte Tätigkeit ankommen, selbst wenn diese an sich einer Branche zuzurechnen ist, deren Arbeitsbedingungen durch das AEntG reguliert werden. Eine solche Sichtweise führe – so das BAG in der o.g. Entscheidung anschaulich zu Tätigkeiten eines Malers – zu einem Wertungswiderspruch, weil der Kundenbetrieb an gewerbliche Arbeitnehmer, die bei ihm selbst angestellt seien, nicht den tariflichen Mindestlohn des Maler- und Lackiererhandwerks gewähren müsse. Dieser lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, Zeitarbeitnehmern müsse wegen der schwierigen Feststellbarkeit des betrieblichen Geltungsbereichs des Kundenbetriebes aufgrund kurzfristiger Einsätze eine von diesem unabhängige und ggf. höhere Vergütung zustehen.

Diese Rechtsprechung hatte folgende Konsequenzen: wird ein Zeitarbeitnehmer mit Arbeiten in Zusammenhang mit Gebäudereinigungen in einem Metallbetrieb befasst, muss der Personaldienstleister nicht die nach dem AEntG geltenden Arbeitsbedingungen für Gebäudereinigung beachten, da der Kunde fachlich nicht in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für Gebäudereinigung fällt. Eine abweichende Bewertung war hingegen vorzunehmen, wenn der Zeitarbeitnehmer in einem Kundenbetrieb eingesetzt wird, der sich schwerpunktmäßig mit Arbeiten der Gebäudereinigung befasst. Dieser wird nämlich von dem betreffenden Tarifvertrag erfasst, so dass die Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG zu beachten sind.

Der Gesetzgeber scheint diese Praxis für nicht mehr zeitgemäß zu halten, da dieser § 8 Abs. 3 AEntG um folgenden Satz ergänzt (hat):

"…; dies [Anmerkung: die Beachtung der Mindestarbeitsbedingungen] gilt auch, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt."

Mithin ist zukünftig nicht mehr ausschlaggebend, welchen fachlichen Schwerpunkt der Kundenbetrieb aufweist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Kundenbetrieb fachlich von dem betreffenden Tarifvertrag und/oder Rechtsverordnung nach dem AEntG erfasst wird. Vielmehr hat eine tätigkeitsbezogene Abgrenzung zu erfolgen. Dies ist insbesondere kritisch bei Tarifverträgen und/oder Rechtsverordnungen, die keine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches erfahren. Von diesem wird schlichtweg jeder "Arbeitnehmer" erfasst, der Arbeiten verrichtet, auf die sich der sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages und/oder Rechtsverordnung erstreckt.

Vor diesem Hintergrund sollten Personaldienstleister genau prüfen bzw. sachkundig prüfen lassen, ob und inwieweit sich unter Berücksichtigung der konkreten Einsätze der Mitarbeiter Änderungen hinsichtlich der zu gewährenden Arbeitsbedingungen ergeben. Im Zweifel ist dies nur nach einer Auslegung der relevanten Tarifverträge und/oder Rechtsverordnungen zu klären. Die sich daraus ergebenden Risiken sollten seitens der Zeitarbeitsunternehmen nicht unterschätzt werden. Der Gesetzgeber zeichnet durch die Anpassung des AEntG nämlich eine (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum