Heft 10/2017

Heft Oktober 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 10/17 - Inhalt

  • Nach der Wahl

  • Dr. Alexander Bissels Überlassungsvergütung trotz Missachtung von § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG n.F.?

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer steigt wieder

  • 6. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

  • Steigende Zahl Asylsuchender wirkt sich positiv auf den deutschen Stellenmarkt aus

  • Hays Global Skills Index 2017: Fachkräftemangel in hoch qualifizierten Berufen hält an

  • Dr. Robert Bauer Übersicht über die aktuellen Branchenzuschlagstarifverträge

  • DIS AG Stellenindex zum Tag der Deutschen Einheit zeigt: Weniger Jobs in Ost- als in Westdeutschland

  • Start der BAP-Veranstaltungsreihe "Dialog vor Ort" in Berlin: Digitalisierung - Revolution oder Evolution für Arbeitsmarkt und Wirtschaft?

  • Das klassische Angestelltenverhältnis als Auslaufmodell: Drei Viertel aller Deutschen sind bereit für neue Arbeitsformen

  • 10 Jahre Zusammenarbeit zwischen LANDWEHR und der A!B!C Unternehmensgruppe

  • Adecco Stellenindex 08/2017: Positive Entwicklung in der Pharmabranche

  • IAB: Arbeitslosigkeit sinkt im Jahresdurchschnitt 2018 auf 2,5 Millionen

  • Neue Beziehung zwischen Chef und Mitarbeiter?

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zu der Anfrage der Linken-Abgeordneten Jutta Krellmann zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen:

  • Studie zur Bindungsangst am Arbeitsmarkt – Wie treu sind Deutschlands Arbeitnehmer?
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Überlassungsvergütung trotz Missachtung von § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG n.F.?

In § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG ist bekanntermaßen vorgesehen, dass "der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher der Schriftform bedarf." Ergänzend wird in § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG n.F. (bis zum 01.04.2017: § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG) geregelt, dass "der Verleiher in der Urkunde zu erklären hat, ob er die Erlaubnis nach § 1 [AÜG] besitzt." Welche Rechtsfolgen das Gesetz daran knüpft, wenn diese Angabe fehlt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung ein wenig Licht ins Dunkle gebracht.

I. Entscheidung

Das LG Hamburg hatte jüngst über Vergütungsansprüche i.H.v. ca. 100.000,00 € netto aus einem Vertrag zu entscheiden, nach dem die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten Eisenbahnbetriebspersonal zur Verfügung zu stellen. Dabei stellte sich insbesondere die Frage der Abgrenzung einer Arbeitnehmerüberlassung zu einem Dienstvertrag (Urt. v. 27.01.2017 - 418 HKO 47/16). In dem schriftlich geschlossenen Kontrakt aus dem Jahr 2014 heißt es wörtlich u.a.: 

„Diese Vereinbarung regelt Dienstleistungen, die A. im Zusammenhang mit Eisenbahntransporten durch die Gestellung von Eisenbahn- Betriebspersonalen (Triebfahrzeugführer, Lok-Rangierführer u.a.) auf besonderen Auftrag für E. erbringt. 

[…]

„Zugförderung in Deutschland beinhaltet insbesondere die Stellung und die Führung von entsprechend qualifiziertem Personal durch A. für die Durchführung der von E. geplanten Zug- und Rangierleistungen mit durch E. gestellten Lokomotiven. Die durch A. auszuführenden Zug-/Rangierleistungen werden für die verschiedenen Verkehre jeweils mit den separat abzuschließenden Einzelvereinbarungen bestellt (Anlage 3, Leistungsbestellung-Betriebspersonal’)."

Dabei wurde laut Vertrag nach Arbeitsstunden des von der Klägerin zur Verfügung gestellten Personals abgerechnet. Der Klägerin oblag es, die jeweiligen Triebfahrzeugführer auszuwählen und die Arbeits- und Pausenzeiten zu bestimmen sowie Personalwechsel zu organisieren. Laut Vereinbarung hatten die Triebfahrzeugführer die Ausrüstungsgegenstände aus Anlage 2, wie z.B. Arbeits- und Schutzkleidung, und eine Ausgabe der sog. „La“ über Langsamfahrstellen mitzubringen. Die für die Fahrten genutzten Loks wurden von der Beklagten gestellt; die Verkehre wurden aufgrund von Trassenbestellungen der Beklagten auf Grundlage eines zwischen der Beklagten und der DB Netz AG bestehenden Infrastrukturbenutzungsvertrages vorgenommen. Das fachliche Weisungsrecht stand der Beklagten zu. Die Beklagte glich zahlreiche Rechnungen der Klägerin, die über eine Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügte, nicht aus.

Die Klägerin berief sich in der Folge darauf, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vereinbart worden sei; das angefragte Personal sei der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung gestellt worden, so dass der Vergütungsanspruch entstanden sei. Im Verfahren rechnete die Beklagte u.a. wegen Schadensersatzansprüchen auf. Die Beklagte behauptet, die Triebfahrzeugführer seien nicht in ihren Betrieb eingegliedert worden. Sie ist vielmehr der Meinung, bei dem in Rede stehenden Vertrag handle es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art mit dienst- und werkvertraglichen Elementen, weshalb – anders als die Klägerin behauptet – nicht nur Auswahl und Überwachung des zur Verfügung gestellten Personals geschuldet sei, sondern die Klägerin auch für Gewährleistung und Erfolg der Leistung hafte.

Das LG Hamburg gab der Klage statt. Der Vergütungsanspruch sei unstreitig. Eine Gegenforderung der Beklagten, die aufgrund der erklärten Aufrechnung zu deren Erlöschen geführt hätte, habe nicht bestanden. Die Beklagte habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, insbesondere nicht wegen eines Lokschadens.

Denn der von den Partien geschlossene Vertrag sei als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i.S.v. § 1 Abs. 1 AÜG und nicht als Geschäftsversorgungvertrag mit werk- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, bei dem die eingesetzten Arbeitnehmer als

(...)



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