Heft 07/2020

Heft Juli 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 07/20 - Inhalt

  • Möglichkeiten von Einstellungszuschüssen diskutieren

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter TV BZ ME: Branchenzuschlagspflicht bei sog. Unterstützungsbetrieben

  • 20 Prozent der Beschäftigten waren im Mai in Kurzarbeit

  • Neue iGZ-Vermittlungsplattform gestartet

  • Rechtsanwalt Heiko E. Greulich und Rechtsanwalt Christian Andorfer Mit uns kann man´s ja machen!? - Jetzt ist Schluss!

  • Randstad verpflichtet sich zu nachhaltiger Entwicklung

  • Neue Führungsstruktur bei USG People - Vierergespann leitet ab sofort die Geschäfte von USG People/RGF Staffing in Deutschland

  • Sebastian Lazay widerlegt im Hörfunk-Interview mit NDR Info Vorurteile über die Branche - "Die Zeitarbeit hat eine gute und stabile Zukunft"

  • Aktuelle Analyse: Die Auswirkungen durch Corona - so digital ist der Stellenmarkt

  • „Herzliche Glückwünsche zu Ihrem Jubiläum" …

  • Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu den Arbeitsmarktzahlen für Juni 2020: "Wirtschaft schnell wieder in Gang bringen"

  • Die neue Normalität – Wie in jeder Krise gibt es Gewinner und Verlierer

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

TV BZ ME: Branchenzuschlagspflicht bei sog. Unterstützungsbetrieben

In der Zeitarbeit gelten sog. Branchenzuschlagstarifverträge, die – in Abhängigkeit zur Dauer des jeweiligen Kundeneinsatzes des Zeitarbeitnehmers – die Zahlung eines sich erhöhenden Zuschlags vorsehen. Derartige Tarifverträge gelten nicht flächendeckend, sondern sind von den zuständigen Tarifvertragsparteien (BAP, iGZ und einer DGB-Gewerkschaft) für bestimmte Einsatzbranchen abgeschlossen worden, in die die Zeitarbeitnehmer von einem Personaldienstleister überlassen werden, insbesondere für die Metall- und Elektroindustrie sowie die Chemie. Branchenzuschlagstarifverträge ermöglichen es darüber hinaus, auch nach der zum 01.04.2017 in Kraft getretenen AÜG-Reform dauerhaft vom Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgeltes abzuweichen (vgl. 8 Abs. 4 S. 2 AÜG); ohne die Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrages hat der betreffende Zeitarbeitnehmer ab dem 10. Monat der Überlassung an einen Kunden einen Anspruch auf die Zahlung des Entgeltes, das einem vergleichbaren Stammbeschäftigten gewährt wird (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG). Vor diesem Hintergrund hat die Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge und deren Auslegung sowohl für den Zeitarbeitnehmer (insbesondere aus monetären Gesichtspunkten) als auch für den Personaldienstleister (zum Ausschluss des Gleichstellungsgrundsatzes hinsichtlich des Entgelts) eine erhebliche praktische Bedeutung.

Das BAG hat sich zuletzt damit befassen müssen, wie der fachliche Geltungsbereich des für Kunden in der Metall- und Elektroindustrie einschlägigen TV BZ ME bestimmt wird (vgl. BAG v. 18.03.2020 – 5 AZR 430/18). Dabei stellte sich insbesondere die Frage, wie der Begriff des "Unterstützungsbetriebs" in Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, in dem der Zeitarbeitnehmer den Personaldienstleister auf die Zahlung von tariflichen Branchenzuschlägen in Anspruch nahm, auszulegen ist.

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 

Der klagende Zeitarbeitnehmer war vom 01.08.2011 bis zum 31.03.2017 bei dem beklagten Personaldienstleister beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag haben die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge über Branchenzuschläge vereinbart, die zwischen dem BAP sowie iGZ und den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des DGB abgeschlossen werden.

Der Kläger wurde von der Beklagten während des gesamten Arbeitsverhältnisses dem Kunden X mit Betrieb in Y überlassen – der deutschen Tochtergesellschaft der Z mit Sitz in den USA. X vertreibt auf in Deutschland Drucker, Multifunktionsgeräte, Verbrauchsmaterialien sowie Software und erbringt in diesem Zusammenhang entsprechende Dienstleistungen, z.B. Managed Print Services, Herstellergarantie- sowie Wartungsleistungen und Professional Services. X unterhält keine Produktionsstätte in Deutschland. Die Elektroartikel werden bei der Muttergesellschaft Z in den USA hergestellt und von der X bei den Kunden in Deutschland aus vorgefertigten Teilen aufgebaut. Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME gewährte die Beklagte dem Kläger nicht. (...)



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