Heft 10/2023

Heft Oktober 2023

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 10/23 - Inhalt

  • Arbeitslosigkeit und Fachkräftemangel – Ein Widerspruch?

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven – Erstattung einer Provision durch den vermittelten Arbeitnehmer? No way, meint zumindest das BAG!

  • „Barometer Personalvermittlung 2023“ stellt das Fachkräfterecruiting im In- wie im Ausland in den Fokus

  • Mit ausländischen Fachkräften gegen den Personalmangel – die rechtlichen Rahmenbedingungen

  • Hofman Personal erstmals unter den attraktivsten Arbeitgebern Europas

  • RAin Tseja Tsankova-Herrtwich und RA Heiko E. Greulich – Vorbereitung auf die Betriebsprüfung der Bundesagentur für Arbeit bei Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

  • Erwerbstätigkeit im August 2023 leicht gestiegen

  • Studie: Klares "Ja" zu Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz

  • BAG: Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

  • BAP Job-Navigator 10/2023: »Top-Branchen«

  • Deutsche Wirtschaft setzt auf KI

  • Beispielhafte Kampagne verdeutlicht Bereitschaft der Personaldienstleister zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung

  • zvoove One: neue Cloud-Lösung für die Personaldienstleistung

  • ManpowerGroup Österreich forciert Nachhaltigkeit und holt Heidi Blaschek als gewerberechtliche Geschäftsführerin an Bord

  • Regionalprognose für 2023/2024: Die angespannte Wirtschaftslage wirkt sich auf die regionalen Arbeitsmärkte aus

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Erstattung einer Provision durch den vermittelten Arbeitnehmer? No way, meint zumindest das BAG!

In der Praxis finden sich in von Personaldienstleistern verwendeten Verträgen regelmäßig Klauseln, die die Zahlung einer Provision für die Vermittlung (oder „Übernahme“) eines Arbeitnehmers von dem Auftraggeber an den Personaldienstleister vorsehen – so weit, so gut. Im Grundsatz rechtmäßig und im Zweifel auch interessengerecht. Wie sieht es aber aus, wenn sich der übernehmende Arbeitgeber von dem vermittelten Arbeitnehmer zusagen lässt, dass dieser eine an den Personaldienstleister gezahlte Provision erstatten muss, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet? Mit dieser Frage musste sich das BAG jüngst befassen (zur Vorinstanz: vgl. Bissels/Singraven, BD 5/2023, 3 ff.). 

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Nach Ansicht des 1. Senats ist eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (Urt. v. 20.06.2023 – 1 AZR 265/22). Das BAG bestätigte damit das Urteil die Vorinstanz, die ebenfalls von einer Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 12.05.2022 – 4 Sa 3/22; dazu: Bissels/ Singraven, BD 5/2023, 3 ff.).

Der Entscheidung des BAG lag nach der veröffentlichen Pressemitteilung zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 01.05.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 EUR. Weitere 2.230,80 EUR sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein.

Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen und – u.a. – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte – unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags – von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 EUR netto ein.

Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer die Zahlung dieses Betrags. Er macht geltend, § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil diese Regelung ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte klagte ergänzend auf die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 EUR (Widerklage). Sie meint, die vertragliche Bestimmung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Bestimmung in § 13 des Arbeitsvertrags, bei der es sich um eine kontrollfähige Einmalbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handele, benachteilige den Kläger nach Ansicht des BAG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. (...)



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