Heft 10/2013

Heft Oktober 2013

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 13/10 - Inhalt

  • Ideen gegen den Fachkräftemangel

  • Dr. Alexander Bissels "Schicksalstag" am 25.09.2013 blieb aus - kein weiterer "Show down" beim BAG

  • Guter Tag für die Arbeitnehmer in der Zeitarbeit: neuer Tarifabschluss

  • DGB: Gutes Ergebnis für Leiharbeitsbeschäftigte

  • Arbeitgeberpräsident Dr. Dieter Hundt: Wichtiger Tarifabschluss für Stabilität der Zeitarbeit

  • Landwehr und GermanPersonnel blicken zurück auf die Zukunft Personal 2013 in Köln Zahlreiche Produktneuheiten

  • Wirkungen des Quasi-Verbotes der Zeitarbeit in der Pflege in Hamburg auf Zeitarbeitnehmer und Kundenbetriebe

  • Arbeitsmarkt ist leergefegt

  • Neuer Weg zur Fachkräftesicherung

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das vierte Quartal 2013 Leichter Dämpfer für Jobaussichten in Deutschland

  • iGZ-Landeskongress Bayern am 10. Oktober 2013 Gute Zeitarbeit - Weil es um den Menschen geht

  • Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 9 Urlaub und Krankheit bei Arbeiten auf Werkvertragsbasis

  • Arbeitskräftepotenzial: 6,7 Mio. Menschen wollen (mehr) Arbeit

  • Lünendonk® -Whitepaper erhöht Kompetenz bei der Auswahl von Personalberatungen Transparenz durch mehr Strukturinformationen

  • Adecco Stellenindex Deutschland 59 482 untersuchte Angebote von Januar bis Juli 2013

  • BAP-Vizepräsident Sebastian Lazay als neues Mitglied im Führungsgremium des BGA-Präsidiums aufgenommen

  • Gut besuchter Messestand bei AGIL

  • Studie: Arbeitsmarkt 2013 - Perspektive der Arbeitnehmer Der Scheinriese Zeitarbeit

  • Die Innovation für die Zeitarbeit: prosoft ist E-POST ready – prosoft-Kunden sparen Zeit und Kosten

  • ArbG Köln: Branchenzuschläge in der Zeitarbeit – Metallindustrie

  • a/m/e – das positive Beispiel für moderne Zeitarbeit

  • Akquisa Telefonmarketing bietet Service für Personaldienstleister Kundenakquisition auslagern und mehrfach profitieren

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung – Teil 9

Urlaub und Krankheit bei Arbeiten auf Werkvertragsbasis

1. Das Problem


Bei drittbezogenem Personaleinsatz auf Werkvertragsbasis kommt es entscheidend darauf an, dass der Werkunternehmer die zur Erreichung des Erfolges notwendigen Handlungen selbst organisiert und der Besteller gegenüber den Arbeitnehmern des Vertragspartners keinerlei Arbeitgeberbefugnisse, insbesondere kein arbeitsrechtliches Direktionsrecht ausübt. In Fällen von Urlaub und Krankheit hat sich ein Werkvertragsarbeitnehmer daher auch in erster Linie mit seinem Arbeitgeber – dem Werkunternehmen abzustimmen. Weisungsrechte des Einsatzbetriebes hinsichtlich der Urlaubsgewährung des Fremdpersonals werden von Teilen der Literatur als werkvertragsuntypisch angesehen, weil darin die Unterwerfung unter die zeitlich-örtliche Disposition des Einsatzbetriebes zum Ausdruck komme. Die Dispositionskompetenz in zeitlich-örtlicher Hinsicht sei Teil der arbeitsvertragstypischen “Personalhoheit” (vgl. Greiner, Stefan: Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzungsfragen und aktuelle Rechtspolitik, NZA 2013, 697 (700)). Wenn der Werkvertragsarbeitnehmer jedoch Leistungen an Gebäuden, Einrichtungen, Maschinen und Anlagen erbringt, die in hohem Maße zeitgebunden sind, ergibt sich daraus auch eine praktische Notwendigkeit, den Urlaub des Werkvertragsarbeitnehmers mit dem Einsatzbetrieb abzustimmen. Manche Stimmen der Literatur halten solche Absprachen über die zeitliche Lage des Urlaubs von Fremdfirmenleuten nach Belangen des Einsatzbetriebes nicht nur für praktisch sinnvoll, sondern für generell unbedenklich. Die Gewährung von Freizeiten und die Festlegung des Urlaubs betreffe weniger den konkreten Arbeitseinsatz als die Person des Arbeitnehmers. Absprachen hinsichtlich des Urlaubs sprächen deshalb weder für noch gegen eine Arbeitnehmerüberlassung (Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 4. Auflage 2012, § 1 Rn 162). Im Ergebnis ähnlich äußert sich die Rechtsprechung.

2. Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung

In einem vom Bundesarbeitsgericht 1991 entschiedenen Fall hatte der Kläger vorgetragen, er sei nicht auf Basis eines Werkvertrages, sondern im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden. Begründet hatte er dies unter anderem damit, dass er seinen Urlaubsantrag zunächst von einem Mitarbeiter des Stammbetriebes habe abzeichnen und genehmigen lassen müssen und die Genehmigung durch seinen Werkvertragsarbeitgeber danach reine Formsache gewesen sei.

Dazu führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass daraus, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub mit dem Dritten, bzw. dessen Arbeitnehmern abstimmen müsse, sich nicht ohne weiteres schließen lasse, dass Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Derartige Abstimmungen könnten ebenso wie die über die Lage der Arbeitszeit durch Art und Inhalt der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistung bedingt sein. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn diese Leistungen an Gebäuden, Einrichtungen, Maschinen oder Anlagen zu erbringen seien, die in hohem Maße zeitgebunden benutzt oder eingesetzt werden. Diese Rechtsprechung hat das BAG in einem Urteil von 1997 nochmals bestätigt. Auch eine Entscheidung des LAG Düsseldorf von 2007 liegt auf dieser Linie.

Nach einer Entscheidung des LAG Hamm aus dem Jahr 2006 besteht auch kein Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung, wenn im Rahmen eines drittbezogenen Personaleinsatzes ein Dienst- oder Werkvertragsmitarbeiter im Falle eines Urlaubswunsches zunächst bei seinem Dienst- oder Werkvertragsarbeitgeber anruft und ihm dort erklärt wird, er solle die Frage mit dem Einsatzbetrieb abklären, sodann könne er den Urlaub antreten. Nach LAG Hamm bedeutet die Bitte, den Urlaubswunsch mit den entsprechenden Leuten des Einsatzbetriebes abzuklären, nicht, dass dem Einsatzbetrieb hierdurch die arbeitsrechtliche Befugnis zur Gewährung von Urlaub übertragen worden sei. Das Werkvertragsunternehmen habe seinen Arbeitnehmer lediglich darum gebeten, die Urlaubszeit mit dem Einsatzbetrieb als ihrem Vertragspartner abzustimmen. Dies sei bei längerfristigen Einsätzen im Rahmen von Werk- bzw. Dienstverträgen durchaus üblich und spreche nicht für die vollständige Eingliederung des Klägers in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebes wie im Falle der Arbeitnehmerüberlassung. Auch wenn ein Werkvertragsunternehmen den Einsatzbetrieb über Urlaubszeiten und Erkrankungen eines Werkvertragsarbeitnehmers informiere, sei dies bei langfristigen Einsätzen im Rahmen (...)



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