Heft 07/2017

Heft Juli 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 07/17 - Inhalt

  • Arbeitswelt im Wandel

  • Dr. Alexander Bissels Erste Entscheidung des BAG zum TV BZ ME a.F.

  • Aktuelle Studie: Rechtliche Rahmenbedingungen bremsen Einstellung von Flüchtlingen

  • Zukunftsfähig aufgestellt: Perso Plankontor mit Zertifikat zum audit berufundfamilie ausgezeichnet

  • BAP wählt Tarifkommission: Bisherige Mitglieder im Amt bestätigt

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP: "Die Zeitarbeitsbranche sollte sich nicht verteidigen,sondern angreifen"

  • Ausgezeichneter Arbeitsschutz – Trenkwalder vorbildlich bei der Arbeitssicherheit

  • Harte Verhandlungen, dafür Planungssicherheit bis 2020 Anpassung des Branchen-zuschlagstarifvertrags in der Chemieindustrie für die Zeitarbeit

  • Der Liebe wegen nach Erfurt - Gelungene Integration in der Meyer Gruppe

  • GEDAT erfolgreich ISO-zertifiziert!

  • Hauptversammlung 2017 der JOB AG sowie konstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsrats

  • Am häufigsten bieten Zeitarbeitsfirmen Geflüchteten Einstiegschancen

  • Bildungsreise mal anders - Das AÜG Netzwerk Human Resources auf der Mein Schiff 2

  • Für jede Lebenslage der passende Job Ob Berufseinstieg oder Neuorientierung - Zeitarbeit bietet individuelle Lösungen

  • Studie zu IT-Kenntnissen: Sicherheitsexperten sind am stärksten gefragt

  • BAP-Regionaltreffen Mitte: Niedersächsische Bundestagskandidaten diskutieren über aktuelle Entwicklungen in der Zeitarbeit
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Erste Entscheidung des BAG zum TV BZ ME a.F.

Seit dem Jahr 2012 haben die Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit (BAP und iGZ) mit einzelnen DGB-Gewerkschaften zahlreiche sog. Branchenzuschlagstarifverträge abgeschlossen, die bei sich erhöhender Überlassungsdauer des Zeitarbeitnehmers im Kundenbetrieb eine Angleichung der dem eingesetzten Mitarbeiter gewährten Vergütung an das Entgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten vorsehen (dazu: Bissels, jurisPR-ArbR 21/2015 Anm. 5). Die Branchenzuschlagstarifverträge dienen folglich der Herstellung von equal pay bzw. einer Angleichung an diesen Grundsatz (eine Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung bei: Bissels/Mehnert, DB 2014, 2407 ff.).

Insbesondere der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (nachfolgend: "TV BZ ME") war in der Vergangenheit streitbefangen. Dies betraf u.a. auch die Auslegung des fachlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags – insbesondere die Abgrenzung von Haupt- zu Hilfs-/Nebenbetrieb. Am 22.02.2017 hat sich das BAG erstmals mit den tariflichen Branchenzuschlägen im Allgemeinen und mit der o.g. Frage im Speziellen befassen müssen, die für die Praxis vor allem, aber nicht nur in der Automobilindustrie und für dort erbrachte Logistikdienstleistungen von Relevanz ist (Az. 5 AZR 453/15; vgl. auch: 5 AZR 252/16, 5 AZR 253/16, 5 AZR 552/14, 5 AZR 553/14, 5 AZR 554/14, 5 AZR 555/14).

I. Entscheidung des BAG

Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der TV BZ ME ist aufgrund der beidseitigen Tarifbindung des auf die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem TV BZ ME klagenden Zeitarbeitnehmers und des Personaldienstleisters anwendbar. 

Der Kläger ist seit dem 01.11.2012 bei der B eingesetzt, einem Logistikdienstleister, der in seinem Logistikzentrum ausschließlich Ein- und Auslagerungsvorgänge im Lager, das Leerguthandling und die Produktionsversorgung für die A abwickelt, die ihrerseits Frontscheinwerfer für Pkw herstellt.

Der Kläger ist der Ansicht, die B sei ein Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie. Hierfür genüge, dass dieser Dienstleistungen für einen Betrieb der Automobilindustrie (hier: A) erbringe. Die Beklagte meint hingegen, die B unterhalte einen Logistikbetrieb. Sie sei auch kein Hilfs- oder Nebenbetrieb i.S.d. TV BZ ME; es fehle insoweit an der Identität mit der Inhaberin des Hauptbetriebs (hier: A).

Nachdem der Zeitarbeitnehmer in beiden Instanzen unterlegen war, führte die Revision zur Aufhebung der klageabweisenden Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Thür. LAG. Der Kläger habe nach § 2 Abs. 1 bis 3 TV BZ ME nach der 6. vollendeten Woche des Einsatzes bei der B für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese einen Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Deren Betrieb werde vom fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME erfasst.

Nach § 1 Nr. 2 S. 1 TV BZ ME gelte dieser fachlich u.a. für Mitgliedsunternehmen des iGZ, die – wie die Beklagte – im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzten, wobei nach § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie zu qualifizieren seien.

Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 S. 2 Halbs. 1 TV BZ ME gölten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie u.a. Betriebe des Wirtschaftszweigs "Automobilindustrie" und "Fahrzeugbau", soweit sie – wie vorliegend – nicht dem Handwerk zuzuordnen seien. Betriebe des Wirtschaftszweigs "Automobilindustrie" und "Fahrzeugbau" seien neben denjenigen der Automobil und Fahrzeughersteller im engeren Sinne alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Produktionskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet sei (dazu ausführlich: BAG v. 22.02.2017 - 5 AZR 552/14). Ein solcher Betrieb sei derjenige der B nicht. Seine ausschließlichen Tätigkeiten seien solche in dem Bereich Logistik. Diese unterstützten zwar die Produktion von Automobilen, seien aber nicht unmittelbar in die Fertigungskette (...)



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