Die
Änderungen in § 8 Abs. 3 AEntG und die Auswirkungen auf die
Zeitarbeitsbranche
Die Änderungen im
Überblick
Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom
11.08.2014 in Kraft getreten. Es wurde vielfach in der
Öffentlichkeit diskutiert, weitgehend im Hinblick auf das darin
enthaltene Mindestlohngesetz. Nebenbei wurde jedoch auch § 8 Abs.
3 AEntG dahingehend geändert, dass Unternehmen der
Zeitarbeitsbranche zukünftig ihren Arbeitnehmern vermehrt die
Branchenmindestlöhne zahlen müssen. Der nachfolgende Artikel
gibt hierzu einen Überblick über die Grundzüge, während die
weiter geplanten Artikel sich mit einzelnen Branchen, namentlich
dem Elektrohandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk, dem
Gebäudereinigungsgewerbe und dem Fleischverarbeitungsgewerbe
widmen werden.
1.Die bisherige Regelung in § 8 Abs. 3 AEntG in der Praxis
Nach der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 3 AEntG hatte ein
Verleiher seinen Leiharbeitnehmern einen Branchenmindestlohn zu
gewähren, wenn diese beim Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt
wurden, die unter einen entsprechenden Branchentarifvertrag
fielen. Das Gleiche galt für Beiträge zu den Urlaubskassen im
Baugewerbe. Das BAG hatte mit Urteil vom 21.10.2009, Az.: 5 AZR
951/08, § 8 Abs. 3 AEntG jedoch dahingehend ausgelegt, dass ein
solcher Branchenmindestlohn nur dann zu zahlen ist, wenn der
Entleiherbetrieb selbst in den betrieblichen Geltungsbereich des
Branchentarifvertrags fällt. Konkret ging es um einen
Leiharbeitnehmer, der in einem Entleiherbetrieb Malerarbeiten
durchführte. Dieser Entleiherbetrieb fiel jedoch nicht unter den
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Maler- und
Lackiererhandwerks. Das BAG hat in dem genannten Urteil die
Gewährung des Branchenmindestlohns abgelehnt. Nach dem damaligen
Gesetzeszweck sollte verhindert werden, dass mindestlohnpflichtige
Entleiherbetriebe auf Leiharbeitnehmer ausweichen. Dieses Risiko
war bei nichtmindestlohnpflichtigen Entleiherbetrieben nicht
gegeben. Zudem entstünde sonst ein Wertungswiderspruch, da der
Entleiherbetrieb seinen eigenen Arbeitnehmern nicht den
Branchenmindestlohn zahlen muss. Für Verleiher war es damit
ausschlaggebend, ob der Entleiher in den betrieblichen
Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrags
nach dem AEntG fiel.
2. Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 AEntG
In der Neuregelung wurde in § 8 Abs. 3 AEntG folgender weiterer
Halbsatz (nachfolgend unterstrichen) aufgenommen:
Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom
Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den
Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6
Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen,
hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in
dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu
gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem
Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch
dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung
fällt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1558 S. 52) sollte
hierdurch die Rechtsprechung des BAG vom 21.10.2009 revidiert
werden. Es soll nun ausdrücklich nicht mehr entscheidend sein,
welcher Branche der Entleiherbetrieb zugeordnet ist, sondern
welche Tätigkeiten der entliehene Arbeitnehmer dort ausüben
soll. Wenn also beispielsweise ein Arbeitnehmer Malerarbeiten in
einer Kantine durchführen muss, ist es unerheblich, ob dieser
Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag
fällt oder nicht. Aufgrund der durchgeführten Malerarbeiten, die
dem Branchenmindestlohn für das Maler- und Lackierergewerbe
zuzuordnen sind, gilt daher dieser Mindestlohn.
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