Heft 04/2018

Heft April 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/18 - Inhalt

  • Jobbörsen und Zeitarbeitsmessen

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter equal pay trifft das ArbG Gießen: Klarheit, aber noch keine Rechtssicherheit!

  • DSGVO in der Praxis: Umsetzung in Branchensoftwarelösungen

  • Zeitarbeitnehmer sehen Folgen der AÜG-Reform nach neun Monaten kritisch Gehaltsplus durch Equal Pay, aber auch größere Unsicherheit

  • Dr. Robert Bauer Übernahmeprovision in Gefahr?

  • Piening Personal stärkt mit neuer Marke inCare den Geschäftsbereich Medical

  • Zukunft des Arbeitsmarkts: Active Sourcing und weitere Trends Arbeitsmarktgespräch über Recruitingmethoden und Digitalisierung

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Kündigung einer Zeitarbeitnehmerin wegen eines Anspruchs auf equal pay?

  • 20 Jahre für die Zeitarbeit: Der iGZ feiert Jubiläum

  • "Als familiengeführtes Unternehmen geht man hier auf die Persönlichkeit des Einzelnen ein"

  • Arbeitgeberbefragung: Digitalisierung kostet in Deutschland keine Jobs

  • Mehr Wertschätzung für Zeitarbeitnehmer gefordert

  • Gesellschaftliche Verantwortung leben heißt sich für Menschen stark machen - Mitarbeiter von USG People Germany unterstützen Kinderpalliativzentrum

  • Coffreo wird Partner der Landwehr GmbH
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

equal pay trifft das ArbG Gießen: Klarheit, aber noch keine Rechtssicherheit!

Wir haben bereits über einen vor dem ArbG Gießen anhängigen Rechtsstreit berichtet, in dem ein Zeitarbeitnehmer insbesondere unter Hinweis auf europarechtliche Erwägungen – im Ergebnis erfolglos – versuchte, einen equal pay-Anspruch gegenüber dem Personaldienstleister durchzusetzen (s. BD 3/2018, 3ff). Inzwischen liegen die mit großer Spannung erwarteten, vollständig abgesetzten Gründe des Urteils vom 14.02.2018 vor (Az. 7 Ca 246/17), gegen das inzwischen Berufung seitens des Klägers eingelegt worden ist. Die Sache ist damit (noch) nicht am Ende!

I. Entscheidung des ArbG Gießen

Auf das Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Zeitarbeitnehmer wurden laut Tatbestand der Entscheidung das Tarifwerk BAP/DGB und der TV BZ ME angewendet, da dieser während des gesamten streitgegenständlichen Einsatzes in einen Kundenbetrieb der M+E-Industrie überlassen wurde.

Interessant sind insbesondere die vom ArbG Gießen zusammengefassten Erwägungen des nicht gewerkschaftlich organisierten Zeitarbeitnehmers, die dieser anführt, um den geltend gemachten equal pay- Anspruch herzuleiten. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf eine Vergütung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG nach den für die Zeit der Überlassung im Betrieb des Kunden geltenden Bedingungen, also nach den zwischen der IG Metall und dem Verband der Metallund Elektrounternehmen Hessen e.V. abgeschlossenen Tarifverträgen. Zwar könne gem. § 8 Abs. 2 AÜG durch Tarifvertrag von diesem Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Diese gesetzliche Ermächtigung an die Tarifparteien gehe jedoch nicht so weit, dass – wie vorliegend – auch eine Vergütung vorgesehen werden könne, die bei einem Stammbeschäftigten gegen § 138 BGB verstoßen würde. Dies sei der Fall, wenn die Tariflöhne um mehr als Drittel unterschritten würden. Denn die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche müssten das gesetzgeberische Schutzkonzept wahren; insoweit seien ihre Befugnisse beschränkt. Hier habe der Gesetzgeber eine Schutzpflicht zugunsten der Zeitarbeitnehmer erkannt und mit seiner gesetzlichen Regelung konkretisiert. Die tarifliche Abweichungsmöglichkeit sei an die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu binden. Das gesetzgeberische Schutzkonzept sei bei Lohndifferenzen im Vergleich zur Einsatzbranche um mehr als Drittel verlassen. Auch die EU-Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG lasse Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Zeitarbeitnehmer mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Einsatzbetriebes nur eingeschränkt zu. Vorliegend sei Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie einschlägig, der den Mitgliedsstaaten nur die Möglichkeit eröffne, den Sozialpartnern die Kompetenz einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Zeitarbeitnehmern den Grundsatz der Gleichbehandlung modifizieren könnten. Erforderlich und möglich sei daher eine entsprechende einschränkende richtlinienkonforme Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG, die der Achtung des Gesamtschutzes im Sinne der Richtlinie Rechnung trage. Wie weit die Tariföffnung in § 8 AÜG reiche, habe der Gesetzgeber nicht selbst bestimmt, sondern die Interpretation der Rechtsprechung überlassen. Der "Gesamtschutz" sei jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die fraglichen Tarifverträge ausschließlich oder ganz überwiegend zu Lasten der Zeitarbeitnehmer vom Gleichbehandlungsgrundsatz oder von sonstigen gesetzlichen Regelungen abwichen, wie dies bei den aktuellen Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche in 
(...)



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