Heft 06/2012

Heft Juni 2012

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/12 - Inhalt

  • Fachkräftemangel

  • Branchenzuschläge orientieren sich am IG-Metall-Abschluss Zeitarbeit: Tarifangleichung auch für die Chemieindustrie

  • Dr. Alexander Bissels Wann verjähren Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers?

  • BAuA veröffentlicht neue Ausgabe der handlichen Broschüre "Arbeitswelt im Wandel"

  • Mitgliederversammlung des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) BAP-Präsident Volker Enkerts kritisiert Politik

  • Diskussion auf dem BAP-Arbeitgebertag 2012 über Vorwürfe des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) Politiker in Erklärungsnot

  • Prognosen von Arbeitsmarktexperten auf dem BAP-Arbeitgebertag 2012 "Die Zeitarbeit wird weiter wachsen"

  • Piening-Urgestein feiert Jubiläum

  • TIME-JOB®- Anwender- und Infotreffen in Marburg Gelungener Mix aus Information und persönlichem Austausch

  • Adecco Stellenindex Deutschland 41.984 untersuchte Angebote von Januar bis April 2012

  • Mehr Gerechtigkeit, aber schwindende Chancen andererseits Neuer Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitsverbänden und IG Metall

  • Damit der Überfluss nicht zum Mangel wird Warum Akquisition gerade in Zeiten voller Auftragsbücher wichtig ist

  • Erfolgreiche Personalmessen für AGIL im Süden und im Norden

  • In Thüringen nehmen verstärkt die Frauen die Zügel in die Hand Frauenpower: Geballte Kraft voraus

  • Mehr Fachkräfte für Deutschland - BMAS, BMWi und BA starten gemeinsam nationale und internationale Kampagne. Fachkräfte entscheiden den künftigen Wohlstand Deutschlands

  • Tariffähigkeit der CGZP

  • Der Personaldienstleister EDWORK, Tochterunternehmen des Fuldaer Engineering Unternehmens EDAG, erhält mit der 7(S) Personal einen neuen Gesellschafter Edwork erhält neuen Gesellschafter

  • Führungskraft mit erstklassigen Referenzen serviceline PERSONAL-MANAGEMENT mit neuer Geschäftsführerin

  • TECOPS: 400 neue Mitarbeiter im ersten Quartal 2012

  • Sempart-Mitarbeiter mit guten Karten

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer: Netto-Beschäftigungsausblick auf schwächstem Wert seit 2009 Euro-Krise senkt Einstellungsbereitschaft deutscher Arbeitgeber

  • iGZ-Ethikkodex umgesetzt - "KuSS" hat eigenen Internetauftritt

  • Wann, was, wo gebaut wird

  • DEKRA Arbeit Gruppe erweitert Personalkompetenz in Osteuropa

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Wann verjähren Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers?

Nicht nur die arbeits-, sondern insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen des CGZP-Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) sind bislang nicht eindeutig geklärt. Hoch umstritten ist dabei u.a., ob sich ein Personaldienstleister, der in der Vergangenheit die Tarifverträge der CGZP angewendet hat, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers (erfolgreich) zur Wehr setzen kann. In diesem Zusammenhang berufen sich die Unternehmen nicht nur auf einen Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der Tarifverträge der CGZP (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 20.04.2012 – L 5 KR 9/12 B ER, L 5 KR 20/12 B ER), sondern regelmäßig auch auf eine Verjährung.

Das SG Frankfurt a.M. musste sich in einem jüngst veröffentlichten Beschluss mit dem letztgenannten Aspekt befassen und hat – im Sinne des Personaldienstleisters - entschieden, dass Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers für 2006 und 2007 verjährt sind (Beschl. v. 26.04.2012 - S 18 KR 159/12 ER).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit!

Die 18. Kammer führt aus, dass hinsichtlich der Festsetzung für diese Jahre ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prüfbescheides bestehen. Gem. § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die Beiträge, die im Jahr 2006 fällig wurden, begann die Verjährung am 01.01.2007 und endete am 31.12.2010, für die Beiträge, die im Jahr 2007 fällig geworden sind, begann die Verjährung am 01.01.2008 und endete am 31.12.2011. Der streitbefangene Prüfbescheid erging – so muss die Entscheidung verstanden werden – aber erst im Jahr 2012.

Keine Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist

Auf die in den Jahren 2006 und 2007 entstandenen Ansprüche findet die Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV keine Anwendung, weil diese voraussetzt, dass die Ansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden. Für die Anwendung dieser Frist lässt es das BSG zwar ausreichen, dass dem Beitragsschuldner der den bedingten Vorsatz auslösende Umstand während der vierjährigen Verjährungsfrist bekannt wird, und stellt insoweit nicht auf die Umstände bei Fälligkeit der Beitragsschuld ab. Dabei reicht es aus, dass der Schuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Allerdings muss seitens des Rentenversicherungsträgers das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes des bedingten Vorsatzes festgestellt werden. Indizien, die zwingend auf diesen Vorsatz im vorliegenden Fall schließen lassen könnten, sind seitens des Rentenversicherungsträgers aber nicht ermittelt worden. Allein der Umstand, dass das BAG am 14.12.2010 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt hat, reicht angesichts der Vielzahl der in diesem Zusammenhang kontrovers diskutierten Rechtsprobleme nicht aus. Das Unternehmen hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Beschluss des BAG erst im Frühjahr 2011 im Volltext zur Verfügung stand. Über die Rechtsfrage, ob dieser Entscheidung Wirkung für die Zeit vor dem 14.12.2010 zukommt, ist sowohl in der Arbeits- als auch in der Folge in der Sozialgerichtsbarkeit erheblicher Streit entbrannt, der den bedingten Vorsatz des Beitragsschuldners hinsichtlich einer subjektiven Komponente für die Jahre 2010 und 2011 ausschließt.

Bewertung und Fazit

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Zum einen hat die 18. Kammer in zwei Beschlüssen vom 19.01.2012 (Az. S 18 KR 812/11 ER; S 18 KR 813/11 ER) eine (mögliche) Verjährung nicht angesprochen oder andiskutiert. Dort finden sich auch keine Hinweise, dass der Antragssteller die Verjährung der Nachforderungen geltend gemacht hat. Obwohl diese nach h.M. grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (vgl. nur: Kasseler Kommentar/Seewald, § 25 SGB IV Rn. 13 m.w.N.), sollte im Rahmen des Verfahrens die Frage der Verjährung aktiv angesprochen werden, um das Gericht „in die richtige Richtung zu lenken“.

Zum anderen zeigt sich, dass die Verjährung zunehmend von den (Landes-)Sozialgerichten zum Anlass genommen wird, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Rentenversicherungsträger in Abrede zu stellen. Inzwischen liegt ein zweitinstanzlicher Beschluss des LSG NRW vor, nach dem die Nachforderungen für das Jahr 2006 verjährt (...)



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