Heft 01/2024

Heft Januar 2024

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/24 - Inhalt

  • Jubiläumsserie: Zeitarbeit im Zeichen der Zeit

  • Dr. Alexander Bissels Die Tarifverträge zur Zahlung einer Inflationsausgleichprämie in der Zeitarbeitsbranche - Überblick und Antworten für die Praxis

  • ManpowerGroup Arbeitsmarktbarometer für Q1/2024 Arbeitsmarkt bleibt robust - Einstellungsabsichten bei anhaltend hohem Fachkräftemangel sind optimistischer als im Vorquartal

  • Rechtsanwalt Christian Andorfer Zeitarbeit und Dienstvertrag, BAG Urteil - 9 AZR 278/22

  • Hofmann Personal launcht neue Marke medcareer

  • Zeitarbeit im Zeichen der Zeit Ein Beitrag von Arnd Schumacher

  • Orizon stärkt Führungsebene mit CFO Thorsten Eska und setzt strategischen Fokus auf IT-Neuausrichtung

  • Väterurlaub, Mindestlohn, Betriebsfeiern: Das ändert sich 2024 für Arbeitgeber

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels 

Die Tarifverträge zur Zahlung einer Inflationsausgleichprämie in der Zeitarbeitsbranche – Überblick und Antworten für die Praxis

Die sog. Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c) EStG ermöglicht es Arbeitgebern, Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zum Zweck der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu 3.000,00 EUR als steuerund abgabenfreie Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Eine taugliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie kann ein Tarifvertrag sein. Von dieser Regelungsmöglichkeit ist inzwischen in zahlreichen Branchen Gebrauch gemacht worden. Dies gilt auch für die Zeitarbeit. Nachfolgend werden die grundsätzlichen Strukturen der tariflichen Bestimmungen zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und die wesentlichen, für die Praxis bei deren Anwendung relevanten Aspekte dargestellt. Dies erfolgt exemplarisch für den M+EBereich.

I. Einleitung

Im Rahmen der Ende 2022 zwischen BAP, iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit[1] geführten Tarifvertragsverhandlungen stand – neben einer linearen Lohnerhöhung – die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie weit auf oben auf der Forderungsliste der Gewerkschaften. Die Tarifvertragsparteien konnten sich zwar im Dezember 2022 auf eine Anpassung der tariflichen Vergütung, jedoch nicht auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie verständigen. Damit war diese Frage allerdings nicht erledigt, sondern die Tarifvertragsparteien haben diese lediglich „geparkt“, indem den an den Verhandlungen beteiligten DGB-Gewerkschaften für die jeweils mit BAP und iGZ bereits abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge[ 2] ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde, u.a. auch für den mit der IG Metall vereinbarten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (kurz: TV BZ ME).

Branchenzuschlagstarifverträge ermöglichen eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts (sog. equal pay) über den vollendeten neunten Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers bei einem Entleiher hinaus (§ 8 Abs. 4 AÜG); sie sehen die Zahlung von Branchenzuschlägen vor, die gestaffelt nach der Einsatzdauer von dem Verleiher gewährt werden müssen (i.H.v. 15% des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages auf der ersten Stufe, sich dann sukzessive steigernd bis zur sechsten Stufe nach dem vollendeten 15. Monat des Einsatzes auf 65%).

U.a. der IG Metall wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, den mit dem BAP und dem iGZ geschlossenen TV BZ ME im Jahr 2023 zu kündigen – mit der Folge, dass dieser nach der Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Nachwirkung ausläuft. Als Konsequenz dieses Szenarios wäre ab dem 10. Einsatzmonat der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts (equal pay) zu beachten gewesen; diese Folge war gleichzeitig das gewerkschaftliche Druckmittel, um über eine Inflationsausgleichsprämie weiter verhandeln zu können.

Von dem ihr eingeräumten Kündigungsrecht hat die IG Metall Gebrauch gemacht und das Scheitern der Verhandlungen erklärt. Die Tarifvertragsparteien haben sich dennoch – unter dem 16.06.2023 und damit kurz vor dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2023 – verständigt[ 3]. In der getroffenen „Paketlösung“ ist vorgesehen, dass der gekündigte TV BZ ME mit Wirkung zum 01.07.2023 wieder in Kraft gesetzt wird (mit der Änderung, dass der Branchenzuschlag ab dem 01.09.2023 nicht erst ab der sechsten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers in einem M+EBetrieb, sondern bereits ab dem ersten Einsatztag gezahlt wird). Zudem wurde ergänzend ein Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (kurz: TV IAP ME) geschlossen, in dem die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von maximal 2.300,00 EUR festgelegt wird[4]. Dabei ist keine Einmalzahlung vorgesehen. Die Inflationsausgleichsprämie wird gestaffelt und auf elf monatliche Teilbeträge verteilt, nämlich für Januar 2024 mit 300,00 EUR und für Februar bis November 2024 jeweils mit 200,00 EUR, die für den jeweiligen Monat gezahlt werden, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind[5].

II. Bestimmungen des TV IAP ME

1. Geltungsbereich

In § 1 Abs. 1 TV IAP ME wird geregelt, dass der TV BZ ME um den TV IAP ME ergänzt wird. In § 6 Abs. 2 TV BZ ME ist in diesem Sinne vorgesehen, dass der TV IAP ME für die Dauer seiner Laufzeit Bestandteil des TV BZ ME wird. Es wird damit deutlich, dass der TV BZ ME und der TV IAP ME miteinander verzahnt werden und folglich ein einheitliches Regelungswerk darstellen. In diesem Sinne wird ausdrücklich klargestellt, dass für den TV IAP ME der identische räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie für den TV BZ ME gilt[6]. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Zeitarbeitnehmer mit Blick auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie überhaupt nur anspruchsberechtigt sein kann, wenn dieser – unter Berücksichtigung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME i.V.m. TV IAP ME – in einem Katalogbetrieb[7] oder einem Hilfs- oder Nebenbetrieb[ 8] zu einem Hauptbetrieb der M+E-Industrie eingesetzt wird. Als branchenzuschlagspflichtige Kundenbetriebe der M+E-Industrie gelten darüber hinaus Betriebe, die durch Mitgliedschaft oder Bezugnahme in einem Firmentarifvertrag an ein regionales Tarifwerk der M+E-Industrie gebunden sind[9]. Anders gewendet: ist der TV BZ ME fachlich nicht einschlägig bzw. anwendbar, gilt der TV IAP ME nicht; in diesem Fall kann der Zeitarbeitnehmer keine Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP ME erhalten.

Die in der Praxis oftmals schwierig zu treffende Abgrenzung zwischen einem branchenzuschlagspflichtigen und einem zuschlagsfreien Kundenbetrieb, gerade mit Blick auf die vom TV BZ ME erfassten Hilfs- und Nebenbetriebe, erhält vor dem Hintergrund eine neue Brisanz und sollte vor diesem Hintergrund vertiefend geprüft und entsprechend dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere aus Sicht des Verleihers, um sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesagentur für Arbeit, kurz: BA) nicht angreifbar zu machen. 

2. Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 Abs. 1 TV IAP ME stellt klar, dass zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – eine Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c) EStG nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen gezahlt wird. Ein Anspruch auf die Gewährung der monatlichen Inflationsausgleichsprämie (frühestens ab Januar 2024 bis längstens November 2024) entsteht dem Grunde nach, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich eine Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers von fünf Monaten sowie eine Einsatzzeit von einem Monat in einem Kundenbetrieb des Geltungsbereichs des TV BZ ME[10], jeweils zum letzten Tag des Abrechnungsmonats[ 11]. 

a) Betriebszugehörigkeit

Die Betriebszugehörigkeit knüpft dabei an den vereinbarten Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses an. Irrelevant ist dabei, ob der Zeitarbeitnehmer an diesem Tag seine Tätigkeit für den Verleiher tatsächlich aufnimmt bzw. nicht aufnehmen kann, z.B. da der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf einen Feiertag fällt. Inaktive Zeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit ebenfalls mitzuzählen. Dies gilt insbesondere für arbeitsfreie Wochentage oder -enden, Urlaub, Krankheit (auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums), Abbau von Arbeitszeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto, unbezahlte Freistellung oder unentschuldigtes Fehlen.

Eine Anrechnung der in einem in der Vergangenheit zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer bestehenden, aber beendeten Arbeitsverhältnis geleisteten Betriebszugehörigkeit kommt nur in Betracht, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wird oder – ohne eine entsprechende Abrede – nach den allgemeinen Regelungen ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht. Dies ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände zu bewerten. Kein enger sachlicher Zusammenhang dürfte in der Regel vorliegen, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen mindestens ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt[12].

§ 3 Abs. 1 S. 2 TV IAP, der zur Bestimmung von Unterbrechungszeiten auf § 2 Abs. 2 TV BZ ME verweist, ist für das anspruchsbegründenden Kriterium der fünfmonatigen Betriebszugehörigkeit nicht einschlägig. § 2 Abs. 2 TV BZ ME bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung bzw. die Unterbrechung der Einsatzdauer im Kundenbetrieb, nicht jedoch auf die Betriebszugehörigkeit. Der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 TV BZ ME wird durch die Inbezugnahme in § 3 Abs. 1 S. 2 TV IAP ME nicht erweitert. Hätte die Betriebszugehörigkeit von dem Verweis auf § 2 Abs. 2 TV BZ ME erfasst werden sollen, hätten die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich, z.B. durch den Hinweis auf eine „entsprechende“ Anwendung von § 2 Abs. 2 TV BZ ME, klarstellen können und müssen. 

b) Einsatzzeit

Die Einsatzzeit des Zeitarbeitnehmers in einem Kundenbetrieb muss mindestens einen Monat betragen. Unter „Einsatzzeit“ dürfte unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu den Branchenzuschlagstarifverträgen[ 13] die Zeitspanne zu verstehen sein, in der der Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an den Kundenbetrieb überlassen wird bzw. werden soll, nicht aber die Summe der Tage, an denen er im Kunden- (...)

 



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