Dr.
Alexander Bissels
„Schicksalstag“ am
25.09.2013– nicht nur zu equal pay!
Zwar hat das BAG mit seinen
fünf Entscheidungen vom 13.03.2013 die arbeitsrechtlichen
Konsequenzen aus der inzwischen höchstrichterlich festgestellten
Tarifunfähigkeit der CGZP weitergehend geklärt (dazu: Bissels,
ArbRB 2013, 242 ff.), dennoch sind in Erfurt zahlreiche Verfahren
(ca. 60) zu von Zeitarbeitnehmern in diesem Zusammenhang geltend
gemachten equal pay-Ansprüchen nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG
anhängig. Am 25.09.2013 wird der 5. Senat Gelegenheit haben seine
bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu vertiefen, immerhin
stehen gleich 8 Verfahren auf der Rolle. Auch bislang nicht
entschiedene Rechtsfragen dürften einer Entscheidung zugeführt
werden, u.a. die Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel auf das
Tarifwerk von BZA/DGB und auch iGZ/DGB.
I.Welche Entscheidungen stehen an?
Folgende Rechtsstreitigkeiten (einschließlich der jeweiligen
Aktenzeichen und Leit-/Orientierungssätze) wird das BAG am
25.09.2013 im 20 Minuten-Takt „abarbeiten“:
9:20 Uhr – 5 AZR 762/12: LAG Düsseldorf - 13 Sa 319/12
- Macht ein Arbeitnehmer Anspruche aus equal pay geltend, kann der
Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den
Arbeitsbedingungen vergleichbarer Mitarbeiter des
Kundenunternehmens nicht zulassig mit Nichtwissen bestreiten.
- Bei einer einzelvertraglichen Verweisung ausschlieslich auf die
von der CGZP geschlossenen Tarifvertrage stellen die Teile der
neuen mehrgliedrigen Tarifvertrage, die nicht von der CGZP
abgeschlossen worden sind, keine .jeweils gultige Fassung¡§ der
ursprunglich zwischen CGZP und AMP geschlossenen Tarifvertrage
dar.
- Jedenfalls ware eine pauschale Verweisung auf einen
mehrgliedrigen Tarifvertrag wegen Verstoses gegen das
Transparenzgebot nach ¡± 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Kommentar: Das BAG hat die in diesem Verfahren relevanten
Rechtsstreitigkeiten im Wesentlichen bereits geklärt. Dies gilt
insbesondere mit Blick auf die Inbezugnahme von unwirksamen
Tarifverträgen (und die darin vorgesehene Ausschlussfrist). Dass
eine Verweisung auf die tariflichen Vereinbarungen der CGZP nicht
zugleich auch die mehrgliedrigen Tarifverträge der
CGB-Gewerkschaften inkludiert, dürfte auf der Hand liegen und
entspricht der insoweit einhelligen Ansicht der Instanzgerichte.
9:40 Uhr – 5 AZR 936/12: LAG Nürnberg - 7 Sa 26/12
- Allein der Umstand, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010
(Az. 1 ABR 19/10) zur Tariffahigkeit der CGZP erst ca. 1 Jahr nach
dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhaltnis
ergangen ist und der Arbeitnehmer erst dadurch Kenntnis von einem
moglichen Anspruch auf equal pay erlangt hat, steht dem Einwand
der Verwirkung nicht entgegen
Kommentar: Das BAG wird in Zusammenhang mit diesem
Rechts-streit erstmals Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob und inwieweit der Personaldienstleister dem
Zeitarbeitnehmer eine in einem Aufhebungsvertrag vorgesehene
Erledigungsklausel entgegenhalten kann, wenn dieser im Nachgang
equal pay-Ansprüche geltend macht (ablehnend: LAG Nürnberg).
Zudem wird problematisiert werden, ob sich – wenn diese den
Ansprüchen nicht entgegenstehen sollte – der Arbeitgeber auf
eine Verwirkung von equal pay berufen kann (bejahend: LAG
Nürnberg).
10:00 Uhr – 5 AZR 436/12: LAG Hamm - 3 Sa 1574/11
- Die Auslegung der Tarifnorm ¡± 1 S. 2 des ETV, abgeschlossen
von der Tarifgemeinschaft des DGB und dem iGZ (ETV iGZ/DGB)
ergibt, dass diese keine Anwendung auf Zeitarbeitsverhaltnisse
findet, die bereits vor Inkrafttreten des geanderten Tarifvertrags
und damit vor dem 01.07.2010 begrundet wurden.
Kommentar: In der seit dem 01.07.2010 zu beachtenden
Regelung nach § 1 S. 2 ETV iGZ/DGB ist vorgesehen, dass der
Tarifvertrag keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen findet,
die mit dem Kunden einen Konzern bilden und – neben weiteren
Voraussetzungen – insbesondere vorher von diesem Kunden in einem
ins Gewicht fallenden Maße Arbeitnehmer übernommen haben;
wortgleiche Bestimmungen finden sich in dem MTV und ERTV. Der
Zeitarbeitnehmer klagt nun auf equal pay mit der Begründung, dass
diese (...)
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