Heft 05/2015

Heft Mai 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/05 - Inhalt

  • Rentenpaket mit Folgen

  • Dr. Alexander Bissels - Illegale Arbeitnehmerüberlassung: Unterlassungsansprüche für "sauber arbeitende" Personaldienstleister?

  • FOCUS-Spezial Gehalt & Karriere 2015: TECOPS ist erneut als Top-Personaldienstleister ausgezeichnet worden

  • Politik sollte Arbeitsverbot für Asylbewerber lockern So bringt Deutschland Flüchtlinge in Arbeit - und profitiert davon

  • iGZ-Bundeskongress 2015 in Berlin

  • Bundesarbeitsgericht: Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers – Einwilligungserfordernis

  • Personaldienstleistungsbranche bietet Frauen attraktive Arbeitsbedingungen Die Quote mehr als erfüllt

  • Hofmann Personal feiert in 2015 sein 30-jähriges Bestehen - Zweistelliges Wachstum trotz Stagnation der Branche in Deutschland

  • Hays-Fachkräfte-Index - Stellenmarkt für Fachkräfte zog im 1. Quartal spürbar an

  • Bedeutung von temporärer Beschäftigung nimmt zu Kein Unterschied für Personaler - Zeitarbeit und Festanstellung gleichwertig

  • Fachowcy Firmy Meyer unterstützt Klinik „Kap der Hoffnung"

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer nur noch leicht positiv

  • Gesellschaftliche Verantwortung leben heißt Vorbild sein

  • Mindestlöhne und Geltungsbereiche für die Fleischbranche Die Mindestlöhne in der Fleischwirtschaft

  • PERSONAL Nord 2015 – LANDWEHR überzeugte mit Mehrwertprinzip

  • Adecco Stellenindex 04/2015: Wachsendes Stellenangebot für Berufseinsteiger

  • Effizientes Bewerbermanagement: HR-Dienstleister K&K sucht Mitarbeiter für Automobilzulieferer

  • Orizon-Informationskampagne zu Jobsorgen trifft auf großes Interesse Reicht Arbeit allein schon zum Glücklichsein?

  • Ergebnisse des 14. iGZ-Mittelstandsbarometers kompakt - Geplante Zeitarbeitsreform drückt Stimmung

  • Doppelte Auszeichnung: Unique erneut „Top- Personaldienstleister" – Mutterkonzern USG People Germany ist Great Place to Work

  • Bahnstreik bremst Aufwärtstrend von Norddeutschlands größter HR-Messe Nachbericht PERSONAL 2015 Nord

  • Arbeitgeberpräsident Kramer: Nach kräftigem Bürokratieanstieg im letzten Jahr endlich Mehrbelastungen stoppen

Leseprobe

Illegale Arbeitnehmerüberlassung:

Unterlassungsansprüche für "sauber arbeitende" Personaldienstleister?

Fest steht, dass eine illegale Arbeitnehmerüberlassung mit einschneidenden Konsequenzen verbunden sein kann, insbesondere für das Kundenunternehmen, das auf Grundlage der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem eingesetzten Mitarbeiter (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG) ohne sein Zutun auf einmal mehr Arbeitnehmer beschäftigt als diesem wohl lieb sein dürfte. Umgekehrt werden dem Personaldienstleister ggf. für dessen Betrieb wichtige Mitarbeiter entzogen; dem Arbeitnehmer wird – ohne und sogar gegen seinen Willen – ein neuer Arbeitgeber "aufgedrängt". Bislang ist allerdings nicht höchstrichterlich entschieden, ob auch außerhalb dieses für die Arbeitnehmerüberlassung typischen Dreiecksverhältnisses zwischen Personaldienstleister, Kunden und Zeitarbeitnehmer stehende "Wettbewerber" Ansprüche aus oder wegen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ableiten können. Das OLG Frankfurt a.M. musste sich damit befassen, ob ein Personaldienstleister unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassung von einem Unternehmen verlangen kann, das ohne eine Erlaubnis nach § 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat. Dies hat das Gericht im Ergebnis abgelehnt (Urt. v. 29.01.2015 - 6 U 63/14).

Die Erlaubnispflicht in § 1 AÜG stellt zwar nach Ansicht des OLG Frankfurt eine Marktzutrittsregel dar. Verstöße gegen eine solche würden von § 4 Nr. 11 UWG erfasst (Verbot von bestimmten geschäftlichen Handlungen, durch die sich ein Unternehmer einen Vorsprung im Wettbewerb durch die Verletzung einer Rechtsnorm verschafft), wenn die Vorschrift zugleich als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren sei. Eine solche Doppelfunktion liege in der Regel vor, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedürfe und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen wolle. Diese Schutzfunktion besäßen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, etwa ärztlicher Behandlungen, anderer freiberuflicher oder handwerklicher Tätigkeiten, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher Fähigkeiten forderten.

Die Regelungen des AÜG und namentlich die dort festgelegte Erlaubnispflicht hätten eine sozialpolitische Zielsetzung. Sie sollten den arbeitsund sozialversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen. Dies komme bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 15.06.1971 zum Ausdruck, nach der das Gesetz dazu dienen solle, bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse herzustellen, die den Anforderungen des sozialen Rechtsstaats entsprächen und die eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschlössen (BT-Drucksache VI/2309, S. 9). Arbeitnehmerschutzvorschriften würden dabei regelmäßig allein den Interessen der Mitarbeiter dienen und wiesen deshalb nicht den erforderlichen Marktbezug auf. Arbeitnehmer seien nämlich bereits keine Teilnehmer am Markt derjenigen Produkte oder Dienstleistungen, an deren Herstellung oder Erbringung sie selbst mitwirkten. Der fehlende Marktbezug ergebe sich auch daraus, dass sich die Erlaubnispflicht gem. § 1 AÜG auf die betriebsinterne Organisation des Personaldienstleisters beziehe. Es bestehe insoweit eine vergleichbare Sachlage zu den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Gesundheitsschutz sowie zur Sozialabgabenpflicht. In diesen Fällen werde ein Marktbezug grundsätzlich abgelehnt, weil ein Gesetzesverstoß dem Anbieter nur indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könne.

Für einen Marktbezug von arbeitnehmerschützenden Vorschriften müsse vielmehr hinzukommen, dass sie entweder einen unmittelbaren marktbezogenen Zweck verfolgten, z.B. bei Ladenschlussregelungen, oder dass sie die wettbewerbsbezogene Zielrichtung hätten, „Schmutzkonkurrenz“ auf den jeweiligen Güter- und (...)



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