Heft 10/2019

Heft Oktober 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 10/19 - Inhalt

  • Kommt die Wende am Arbeitsmarkt?

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter "Belastungsgrenze" bei Mehrarbeitszuschlägen nach dem MTV iGZ/DGB

  • GeAT AG tritt dem Netzwerk Gesunde Arbeit bei

  • Statistische Bundesamt: Ungenutztes Arbeitskräftepotenzial im Jahr 2018 um 9,3 Prozent gesunken

  • Bundestagsabgeordneter Löbel informiert sich über Zeitarbeit - "Ich bin klarer Befürworter der Arbeitnehmerüberlassung!"

  • BAP Job-Navigator 10/2019: "Führungskräfte" Wo wurden im September die meisten Führungskräfte gesucht?

  • DGB-Studie: Zahlenspiele mit veraltetem Datenmaterial + KOREN

  • Ernüchterung: Digitalisierung ist weder Fluch noch Segen

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Abwärtstrend nicht fortgesetzt

  • Thüringen: Zahl der Leiharbeiter sinkt weiter

  • Randstad Arbeitsmarktgespräch Mannheim – Mit Zeitarbeit aus der Langzeitarbeitslosigkeit

  • Der Arbeitsmarkt im September 2019: Robuste Entwicklung trotz schwacher Konjunktur

  • Ministerpräsident Michael Kretschmer auf der Regionalkonferenz OST "ARBEIT & PERSONAL" "Die Personaldienstleister haben mich an ihrer Seite"

  • Österreichs Personaldienstleister fordern Entlastungspaket von künftiger Regierung

  • Neue Impulse für die Konjunktur "kaum zu erwarten" - Martin Wansleben zur Gemeinschaftsdiagnose Herbst 2019

  • ManpowerGroup beruft Angela Olsen zur neuen Vorsitzenden der Geschäftsführung

  • BEST RECRUITERS DACH 2018/2019: Trenkwalder in TOP 10 aller 1.311 getesteten Unternehmen

  • Weiterbildung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund: Frauen der zweiten Generation nehmen am häufigsten an Weiterbildungen teil

  • "Digitalisierung ist Treiber in der beruflichen Bildung"

  • Abschied nach zwei Jahrzehnten Ein Mann. 23 Jahre. Mehr als 150 Einsätze.

  • Hays Global Skills Index 2019: Trotz sinkender Arbeitslosenzahlen stagnieren weltweit die Löhne

  • Bundesarbeitsgericht: Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz" durch Bezugnahme auf Tarifvertrag
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

"Belastungsgrenze" bei Mehrarbeitszuschlägen nach dem MTV iGZ/DGB

Wird eine tariflich festgelegte Belastungsgrenze zur Festlegung, ob eine Zuschlagspflicht für Mehrarbeit besteht, nur unter Berücksichtigung der aktiv geleisteten Stunden bestimmt oder sind in diesem Zusammenhang auch "inaktive Zeiten bei gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung", z.B. im Rahmen des Urlaubs, zugunsten des Mitarbeiters zu berücksichtigen? Mit dieser Frage musste sich das LAG Hamm in der nachfolgend besprochenen Entscheidung im Anwendungsbereich des MTV iGZ/DGB befassen (Urt. v. 14.12.2018 – 13 Sa 589/18). Mehrarbeitszuschläge knüpfen dabei gem. § 4.1.2. MTV iGZ/DGB an die von dem Arbeitnehmer in einem Monat "geleistete Stunden" an. Das LAG Hamm hat im Ergebnis vollkommen zu Recht nur die "aktiven Stunden" des Arbeitnehmers in die Berechnung einbezogen.

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Der Kläger ist bei dem beklagten Personaldienstleister vollschichtig mit einer Vergütung i.H.v. 12,18 EUR brutto/Std. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. der MTV iGZ/DGB Anwendung. 

§ 4 MTV iGZ/DGB ("Zuschläge") lautet auszugsweise wie folgt:

„4.1. Mehrarbeit 

4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. 

4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit

- 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden 
- 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden 
- 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden 
- 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden 

hinausgehen. 

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %."

Im August 2017 (23 Arbeitstage) arbeitete der Kläger 121,75 Stunden, während er 10 Tage Erholungsurlaub mit 84,7 Zahlstunden hatte. Er meint, dass deshalb bei der Berechnung der tariflichen Mehrarbeitszuschläge von insgesamt 206,45 Monatsstunden ausgegangen werden müsse, und verlangt die Zahlung von 72,32 EUR brutto.

Das ArbG Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die von dem Kläger hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG Hamm ohne Erfolg. Bei der Berechnung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen für August 2017 seien die in diesem Monat angefallenen Urlaubszeiten im Umfang von 84,7 Stunden unberücksichtigt zu lassen.

Der in § 4.1.2. MTV iGZ/DGB verwendete Begriff „geleistete Stunden“ sei ausschließlich auf ein aktives Tun ausgerichtet. Urlaubszeiten, in denen der Arbeitnehmer davon unter Fortzahlung seiner Vergütung befreit sei, ließen sich bei Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht unter den Wortlaut der Bestimmung subsumieren.

Diese Auslegung entspreche auch dem erkennbaren Zweck der Tarifnorm. Mehrarbeitszuschläge sollten nämlich regelmäßig besondere Belastungen abdecken, die mit einem – grundsätzlich zu vermeidenden – überdurchschnittlichen tatsächlichen Arbeitseinsatz verbunden seien. Da derartige Erschwernisse bei Urlaubszeiten im Bemessungszeitraum nicht auftreten könnten, sei es sachgerecht, bei der tariflich vorgegebenen Belastungsgrenze für die (...)



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