Heft 11/2015

Heft November 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/11 - Inhalt

  • Aktuelles vom Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels - TV BZ ME: Anwendung des Tarifvertrages auf Hilfs- und Neben-betriebe zu einem Hauptbetrieb

  • BAP-Mitgliedsunternehmen Jobtour mit dem Deutschen Arbeitsschutzpreis 2015 ausgezeichnet

  • iGZ-Landeskongress Nord in Hamburg Zeitarbeit nimmt alle Hürden

  • "Treffpunkt"-Veranstaltung des BAP-Ausschusses Zukunftsvertrag Zeitarbeit zeigt Potenziale der Branche auf. BA-Vorstand Detlef Scheele:"Viele Menschen hätten keine Arbeit, gäbe es keine Zeitarbeit"

  • Die GeAT AG verzichtet anlässlich ihres 20. Jubiläums auf Geschenke und spendet zu Gunsten der Begegnungsstätte LIORA Helfen mit Herz

  • Erster Überblick zu den Reformvorschlägen zur Regulierung von Werkverträgen und Zeitarbeit: BMAS schießt über das Ziel hinaus

  • Der Randstad-ifo-flexindex 2. Quartal 2015

  • BAG: Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

  • Umsatzsteuer: Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin an Arbeitsuchende

  • Thementag Personalvermittlung Herausforderungen für die Branche: Strategische Chancen für Personalvermittler

  • Hays-Fachkräfte-Index: Nachfrage nach Fachkräften im letzten Quartal insgesamt leicht gesunken

  • 4. Potsdamer iGZ-Rechtsforum Aktuelle Rechtsfragen zur Zeitarbeit unter der juristischen Lupe

  • Adecco Stellenindex 10/2015: Leichter Rückgang der Nachfrage nach Akademikern

  • Fachkräftespezialist Technicum eröffnet in Gütersloh

  • Was Unternehmen auf der Suche nach Angestellten beachten müssen Zwischen Recruiting-Strategien und Employer Branding

  • Dominik Fürtbauer kennt die zehn größten Fallen bei der Kundenbindung im Netz Fehler vermeiden beim Social Media Marketing

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

TV BZ ME: Anwendung des Tarifvertrages auf Hilfs- und Nebenbetriebe zu einem Hauptbetrieb

Die in der Zeitarbeitsbranche geltenden tariflichen Branchenzuschläge sollen in Abhängigkeit zur Einsatzdauer – je nach Branche in unterschiedlicher Höhe und nach unterschiedlichen Zeiträumen des Einsatzes in dem betreffenden Betrieb – eine gestaffelte Annäherung der dem Zeitarbeitnehmer gewährten Vergütung an das Entgelt des Stammmitarbeiters gewährleisten. Mit diesen sind die Tarifparteien der Zeitarbeit der politischen Forderung nach einer Angleichung der Gehälter der überlassenen Arbeitnehmer an das Entgelt der in den Kundenbetrieben tätigen Stammbeschäftigten nachgekommen. Diese sind arbeitsrechtlich höchst komplexe "Gebilde" und – wie eine aktuelle Entscheidung des Thür. LAG zeigt – entsprechend streitanfällig.

In den Jahren 2012 bis 2014 wurden zwischen dem BAP sowie iGZ und jeweils einer DGB-Gewerkschaft bereits zahlreiche Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen abgeschlossen:

- Metall- und Elektroindustrie v. 22.05.2012 mit IG Metall (TV BZ ME), 
- Chemie v. 19.06.2012 mit IG BCE (TV BZ Chemie), 
- Kunststoff v. 03.08.2012 mit IG BCE (TV BZ Kunststoff), 
- Kautschuk v. 03.08.2012 mit IG BCE (TV BZ Kautschuk), 
- Textil- und Bekleidungsindustrie v. 25.10.2012 mit IG Metall (TV BZ TB), 
- Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie v. 25.10.2012 mit IG Metall (TV BZ HK), 
- Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie v. 14.12.2012 mit ver.di (TV BZ PPK), 
- Druckindustrie v. 21.03.2013 mit IG Metall (TV BZ Druck - gewerblich), 
- Schienenverkehr v. 09.08.2013 mit EVG (TV BZ Eisenbahn), 
- Kali- und Steinsalzbergbau v. 14.05.2014 mit IG BCE (TV BZ KS), 
- Papiererzeugung v. 14.05.2014 mit IG BCE (TV BZ PE – gewerblich).

Gerade die Regelungen des für die Praxis wesentlichen TV BZ ME waren in der Vergangenheit schon Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. dazu den Überblick: Bissels/Mehnert, DB 2014, 2407). Das Thür. LAG hat sich jüngst mit der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME befassen müssen (Urt. v. 22.04.2015 - 4 Sa 87/14).

I. Verhältnis von Haupt- zu Hilfs- und Nebenbetrieb

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2012 als Zeitarbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge iGZ/DGB Anwendung. Der Kläger wird seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der X-GmbH, einem Logistikdienstleister, in deren Logistikzentrum in Y eingesetzt. Dort betreibt die X-GmbH ausschließlich die Abwicklung von Ein- und Auslagerungsvorgängen im Lager und der Produktionsversorgung für die Z-GmbH, deren Betrieb (Betriebszweck: Automobilindustrie/ Fahrzeugbau) sich in ca. 1 Kilometer Entfernung vom Betrieb der X-GmbH befindet. Im Betrieb der X-GmbH kommt ein mit der IG Metall abgeschlossener Entgelttarifvertrag zur Anwendung.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME für die Monate Mai 2013 bis September 2013 in Höhe von insgesamt 1.118,53 € brutto zu. Der TV BZ ME sei einschlägig, da er in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werde. Hierunter falle nach § 1 Ziff. 2 TV BZ ME die Automobilindustrie und der Fahrzeugbau „sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien“. Die X-GmbH sei ein Teil der Z-GmbH GmbH, da diese ohne Lager nicht produzieren könne. Zumindest handele es sich um einen Dienstleistungsbetrieb für die Automobilindustrie und den Fahrzeugbau.

Die Beklagte meint hingegen, der TV BZ ME erfasse das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht, da es sich bei der X-GmbH um einen reinen Logistikdienstleister handele. § 1 TV BZ ME sei nur anwendbar, wenn es sich bei dem Dienstleisterbetrieb um (...)



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