Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
Anspruch
auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags nach dem MTV BAP/DGB
Das BAG hat sich mit der spannenden Frage befassen müssen, ob
ein Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines
Nachtarbeitszuschlags geltend machen kann, wenn zwar die
Voraussetzungen des Tarifwerks der Zeitarbeit (hier konkret: § 7
MTV BAP/DGB) erfüllt sind, aber im Kundenbetrieb für die dort
tätigen Stammbeschäftigten ergänzende Anforderungen für die
Gewährung eines Nachtarbeitszuschlag gelten, die nicht vorlagen.
Anders als die beiden Vorinstanzen (ArbG Darmstadt v. 28.07.2015 -
3 Ca 571/15; Hess. LAG v. 24.05.2016 - 4 Sa 1055/15) hat das BAG
einen solchen Anspruch des Zeitarbeitnehmers bejaht (Urt. v.
18.10.2017 - 10 AZR 578/16). Inzwischen liegen die vollständig
abgesetzten Entscheidungsgründe vor.
I. Urteil des BAG
Die Beklagte ist ein Personaldienstleister und Mitglied des BAP.
Die Klägerin (bei ver.di organisiert) war für die Beklagte seit
dem 11.10.2012 als Zeitarbeitnehmerin zu einer
Bruttostundenvergütung i.H.v. zuletzt 8,50 Euro für die Beklagte
tätig.
Der MTV BAP/DGB (in der Fassung vom 17.09.2013) sieht zu
Nachtzuschlägen folgende Regelung vor:
„§ 7 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/ Zuschläge
[…]
§ 7.2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr
und 6.00 Uhr.
Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der
Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25
% des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6
des Entgelttarifvertrages.“
Die
Klägerin wurde in den Monaten Juli bis September 2014 bei dem
Kunden F eingesetzt. Sie arbeitete dort in der Zeit von 05:00 bis
14:00 Uhr. Nachtarbeitszuschläge hat die Beklagte der Klägerin
für die im Einsatzbetrieb jeweils zwischen 05:00 und 06:00 Uhr
geleisteten insgesamt 25 klagebefangenen Arbeitsstunden nicht
gezahlt.
Für die Stammbelegschaft des Kunden galt ein von diesem mit
ver.di abgeschlossener Manteltarifvertrag (MTV F), der
auszugsweise wie folgt lautete:
„§ 9 Zeitzuschläge
1) Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag gezahlt:
[…]
b) Für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein
Nachtarbeitszuschlag von 25 % zu zahlen, sofern mindestens 2
Stunden in dieser Zeit gearbeitet wird.“
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV BAP/DGB
ergebe sich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge, soweit
Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet
werde. Auf die Bestimmungen im Tarifvertrag des Kundenbetriebs
komme es nicht an, da dieser hinsichtlich der Höhe des Zuschlags
keine abweichende Regelung treffe. Die Beklagte ist hingegen der
Ansicht, es bestehe kein Anspruch, denn die tariflichen Regelungen
des Einsatzbetriebs verlangten einen Mindesteinsatz von zwei
Stunden während der Nachtarbeit. In diesem Umfang habe die
Klägerin aber keine Nachtarbeit geleistet.
Das BAG hob die klageabweisenden Entscheidungen des ArbG Darmstadt
und des Hess. LAG auf und gab der Klage statt. Die Klägerin habe
gem. § 7.2 MTV BAP/DGB
(...)
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