Heft 04/2015

Heft April 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/04 - Inhalt

  • Zukunftstag

  • Dr. Alexander Bissels Betriebsräte im Kundenbetrieb als "Verhinderer" von Zeitarbeit?!

  • Instrumentenreform 2012: Arbeitsmarktpolitische Instrumente wirken weiter positiv

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zu den Zahlen über sogenannte "atypische" Beschäftigungsverhältnisse: "Anteil der Zeitarbeit liegt gerade einmal bei 2,1 Prozent"

  • Den Weg in die berufliche Zukunft geebnet Gemeinsames Projekt: Neun ehemals Arbeitslose zu Schweißern ausgebildet

  • Zeitarbeitnehmer sind zufriedener als politische Debatte vermuten lässt Gute Arbeit in der Zeitarbeit

  • Adecco Stellenindex 02/2015: Energiebranche erlebt einen Aufschwung

  • Bénédicte Autem, Vorsitzende der Geschäftsführung von USG People Germany, zur Diskussion über die Überlassungsdauer Begrenzung gefährdet Flexibilität

  • 9. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Reichlich Diskussionsstoff

  • Mindestlöhne und Geltungsbereiche für das Gebäudereinigerhandwerk Die Mindestlöhne im Gebäudereinigerhandwerk

  • Adecco Stellenindex 03/2015: Industrie bleibt starker Arbeitgeber

  • IAB: Arbeitsmarkt 2015 weiter auf Erfolgskurs

  • LANDWEHR L1 mit vielen Neuigkeiten im Gepäck zur PERSONAL2015 Nord und Süd

  • Für über eine Million Mitgliedsunternehmen sinkt der Beitragsfuß 2014 gegenüber dem Vorjahr

  • Modellprojekt in Ulm Modulare Teilqualifizierung in der Zeitarbeit schafft Kompetenzen

  • (K)ein normaler Arbeitgeber

  • Empörung bei der Generalanwältin Sharpston wegen der Nichtvorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eines Verfahrens des letztinstanzlichen österreichischen Gerichts an den EuGH, Rechtssache C-586/13

  • DIS AG zählt zu „Deutschlands Besten Arbeitgebern 2015"

  • Recruitingplattform Talerio – Nur die Fähigkeiten zählen

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Betriebsräte im Kundenbetrieb als "Verhinderer" von Zeitarbeit?!

Nachdem das BAG zu den Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG festgestellt hat, dass bei einem dauerhaften Einsatz kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen entsteht (BAG v. 03.06.2014 - 9 AZR 111/13; BAG v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13), werden in der Praxis mitunter recht „kreative“ Wege beschritten, um eine nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung dennoch zu "sanktionieren" – und zwar über den in Kundenbetrieb gewählten Betriebsrat, der sich – über das ihm gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zustehende Zustimmungsverweigerungsrecht bei der "dauerhaften" Einstellung des Zeitarbeitnehmer hinaus gehend (vgl. dazu: BAG v. 10.07.2013 - 7 ABR 91/11; BAG v. 30.09.2014 - 1 ABR 79/12, dazu: Bissels, jurisPR-ArbR 10/2015 Anm. 1) "befleißigt", um etwas gegen die "Dauerleihe" zu unternehmen. Regelmäßig sind diese Ansätze jedoch nicht erfolgreich, wie eine aktuelle Entscheidung des LAG Niedersachsen zeigt (Beschl. v. 01.12.2014 - 15 TaBV 54/14).

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie. Der dort gebildete Betriebsrat will festgestellt wissen, dass insgesamt 141 bei der Arbeitgeberin eingesetzte Zeitarbeitnehmer als Arbeitnehmer i.S.d. des § 5 BetrVG anzusehen sind. Dabei stützt sich der Betriebsrat darauf, dass diese an die Arbeitgeberin nicht lediglich vorübergehend gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG überlassen würden, da sie sämtlich bereits länger als zwei Jahre und teilweise unbefristet im Betrieb der Arbeitgeberin auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt würden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, Stellen grundsätzlich über das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung zu besetzen. Die Rechtsfolge einer nicht vorübergehenden und damit unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung sei die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden.

Die Feststellungsanträge des Betriebsrates wurden erstinstanzlich zurückgewiesen (vgl. ArbG Hildesheim v. 24.04.2014 - 1 BV 6/13). Das LAG Niedersachsen hat auf die Beschwerde des Betriebsrates die Entscheidung bestätigt. Die im Antrag genannten Zeitarbeitnehmer seien, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass diese bereits über zwei Jahre an die Arbeitgeberin überlassen worden seien, keine Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG. Richtig sei, dass das BAG die zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entwickelte sog. reine Zwei-Komponenten-Lehre für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben habe (vgl. BAG v. 05.12.2012 - 7 ABR 48/11), jedoch ordne § 14 AÜG an, dass Zeitarbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Kunden Angehörige des entsendenden Betriebs des Personaldienstleisters blieben. Insbesondere seien Zeitarbeitnehmer bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien beim Kunden nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 S. 1 AÜG). Daraus ergebe sich klar, dass Zeitarbeitnehmer gerade nicht in umfänglicher Hinsicht Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG seien. Daher gehe das BAG auch nach der Modifikation der Zwei-Komponenten- Lehre davon aus, dass die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft der im drittbezogenen Personaleinsatz (mit einer damit verbundenen aufgespaltenen Arbeitgeberstellung) eingesetzten Arbeitnehmer nicht einheitlich beantwortet werden könne. Vielmehr seien differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten spezialgesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen zu berücksichtigen hätten (BAG v. 13.03.2013 - 7 ABR 69/11; BAG v. 05.12.2012 - 7 ABR 48/11).

Die an die Arbeitgeberin überlassenen Zeitarbeitnehmer hätten diesen Status in Folge der Dauer der Überlassung nicht verändert. Diese habe nicht zur Folge, dass individualrechtlich zwischen ihnen und der Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Besitze der Personaldienstleister – wie vorliegend – die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG, komme zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz entgegen der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolge. Einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG stehe entgegen, dass die Situation eines nicht nur vorübergehend überlassenen Zeitarbeitnehmers mit der eines ohne Erlaubnis eingesetzten Mitarbeiters,
(...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum