Heft 04/2020

Heft April 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/20 - Inhalt

  • iGZ-Mitgliederumfrage liefert aktuelle Zahlen: Ein Drittel hält Corona-Krise für "existenzgefährdend"

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Unzuverlässigkeit eines Personaldienstleisters - diesmal "gewinnt" die BA!

  • Statistische Bundesamt – Februar 2020: 0,5 % mehr Erwerbstätige als im Vorjahresmonat

  • Dr. jur. Kevin Marschall, LL.M. und Christian Andorfer Neues von den Datenschutzaufsichtsbehörden - Datenschutzrechtliche Probleme beim Personalleasing und aktuelle Bußgeldpraxis

  • „Das ist schon grotesk" – BAP-Präsident Sebastian Lazay kritisiert erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung

  • Über den Umgang von in der Pflegebranche aktiven Zeitarbeitsunternehmen mit der Coronakrise

  • Florian Swyter übernimmt die BAP-Hauptgeschäftsführung

  • Stellen müssen - gerade jetzt - schnell besetzt werden: Google Anzeigen können dabei helfen!

  • Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal und Tseja Tsankova-Herrtwich Zur Fortsetzung der bedauerlichen Entwicklung der Preisgabe des Herbosch-Kiere-Grundsatzes des EuGH durch weitere Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard in den verbundenen Rechtssachen C-370/17 und C-37/18 "CRPNRAC"

  • HR-Report 2020: Jobportale nach wie vor Top-Rekrutierungskanal

  • Job-Navigator exklusiv: Konjunktur und Corona setzen Stellenmarkt zu

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Unzuverlässigkeit eines Personaldienstleisters – diesmal "gewinnt" die BA!

Wir haben in der jüngeren Vergangenheit bereits über zahlreiche Verfahren berichtet, in denen sich Personaldienstleister gegen einen Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder deren Nichtverlängerung durch die BA gerichtlich zur Wehr gesetzt haben – oftmals mit Erfolg (vgl. Bissels/Falter, BD 3/2019, 3 ff.) . In einer aktuellen Entscheidung hat das LSG Niedersachsen-Bremen der Behörde im einstweiligen Rechtsschutz hingegen Recht gegeben (Beschl. v. 05.11.2019 – L 7 AL 83/19 B ER), das die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf (Neu-)Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bestätigte (so auch die Vorinstanz: SG Hannover v. 13.08.2019 – S 26 AL 157/19 ER).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In Zusammenhang mit den von dem Personaldienstleister gestellten Verlängerungsanträgen führte die BA mehrere Betriebsprüfungen durch, u.a. am 01.12.2016. Diese Prüfung ergab, dass Mitarbeiter durch Vertragsstrafen, die nicht vereinbart waren, sanktioniert wurden. Außerdem wurden Verstöße mit Blick auf die Büroorganisation und im Hinblick auf das TzBfG festgestellt. Zudem wurden in den Arbeitsverträgen mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Arbeitszeiten vereinbart, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Statt der vereinbarten 109 Stunden monatlich waren die betroffenen Zeitarbeitnehmer tatsächlich zwischen 148 und 212 Stunden monatlich beschäftigt. Die Antragsgegnerin bemängelte, dass die Antragstellerin dadurch ihr Arbeitgeberrisiko unzulässig auf die Arbeitnehmer übertragen habe, und erteilte deshalb die Erlaubnisverlängerung nur mit der Auflage, die Dauer der Arbeitszeit auch im Hinblick auf Garantielohnansprüche realistisch und konkret im Arbeitsvertrag anzugeben.

Mit Schreiben vom 22.11.2018 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Ablauf des 28.04.2019 ihre Gültigkeit verlieren werde. Ein Verlängerungsantrag müsse spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Datums bei ihr eingegangen sein. Vorsorglich wies sie darauf hin, dass ein nach dieser Frist bei ihr eingehender Antrag nicht mehr als Verlängerungs-, sondern als Neuantrag behandelt werden müsse. Dies habe zur Folge, dass die Antragstellerin keine Arbeitnehmerüberlassung mehr betreiben dürfe, falls sie bis zum Ablauf der Erlaubnis von der Antragsgegnerin keine neue Erlaubnis erhalten habe.

Mit Schreiben vom 23.01.2019 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Der Antrag ging nach Angaben der Antragsgegnerin erst am 29.01.2019 bei ihr ein. Mit Schreiben vom 01.02.2019 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf diesen Umstand hin. Sie teilte ihr mit, dass der Antrag als Neuantrag behandelt werde und dass die Antragstellerin ab dem 29.04.2019 keine Arbeitnehmerüberlassung mehr betreiben dürfe, falls bis dahin nicht positiv über ihren Antrag entschieden worden sei.

Aufgrund des als Neuantrag behandelten Schreibens der Antragstellerin vom 23.01.2019 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin am 27.02.2019 eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurden zahlreiche Mängel in dem Prüfbericht aufgeführt, u.a. erneute Überschreitung der vertraglichen Sollarbeitszeit trotz Auflage, Verletzung von (...)



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