Heft 04/2014

Heft April 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/04 - Inhalt

  • Rahmenbedingungen

  • Dr. Alexander Bissels "Das Schüren/Brors-Gutachten": Gesetzliche Anpassungen beim Fremdpersonaleinsatz

  • Hays investiert in seine Mitarbeiter für die Arbeitnehmerüberlassung

  • iGZ-Bundeskongress Ariane Durian als Bundesvorsitzende bestätigt - "Gute Zeitarbeit hat Zukunft" - "Entwicklung der Zeitarbeit nicht wahrgenommen"

  • Dr. Oliver Stettes, Leiter des Kompetenzfelds Arbeitsmarkt- und Personalökonomik beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln "Eine strategische Chance für die Branche"

  • Recruiting 3.0 oder die Kunst, sich auf das Wesentliche zu beschränken

  • Bericht über das Seminar der AG Werkverträge und Zeitarbeit Werkverträge unter dem Zeichen der großen Koalition

  • Studie: Die 10 wichtigsten Gründe, warum der Job Spaß macht

  • Welche Zukunft hat die Zeitarbeit in Deutschland?

  • Dr. Alexander Bissels Wirksamkeit der DGB-Tarifverträge? Gericht meldet Zweifel an!

  • Adecco Stellenindex Deutschland IT-Stellenmarkt überproportional gewachsen

  • Neues Online-Portal für Zeitarbeit öffnet seine Pforten

  • I.K. Hofmann in Deutschland überdurchschnittlich gewachsen Wachstum unter schwierigen politischen Vorzeichen

  • BDA: Warnung vor Jobverlusten durch Mindestlohn ernst nehmen

  • GeAT AG führt nachhaltiges Gesundheitsmanagement ein

  • "90 % sind mir nicht genug"

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Wirksamkeit der DGB-Tarifverträge? Gericht meldet Zweifel an!

In Zusammenhang mit den von den DGB-Gewerkschaften und BAP bzw. BZA sowie iGZ abgeschlossenen Tarifwerken wird z.T. vertreten, dass die betreffenden Arbeitnehmervereinigungen nicht tariffähig und/oder tarifzuständig sein sollen (mit der Folge, dass die Tarifverträge unwirksam sind und Zeitarbeitnehmer sowie die Rentenversicherungsträger mangels Abweichung vom equal pay- Grundsatz entsprechende Nachforderungen gegenüber dem Personaldienstleister geltend machen können). Zuletzt hat sich das LAG Nürnberg mit dieser Frage befasst (Beschl. v. 11.10.2013 - 3 Sa 699/10).

Entscheidung des LAG Nürnberg

Die 3. Kammer hat im Ergebnis einen equal pay-Rechtsstreit (Forderung des Klägers auf Nachzahlung i.H.v. 117.575,36 € brutto) gem. § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt, da das Gericht – laut Tenor – Zweifel an Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft BZA-DGB für den Abschluss des Tarifvertrages am 22.07.2003" hat. Zu dieser Frage kann nun ein gesondertes Beschlussverfahren eingeleitet werden.

Erstaunlich ist die Begründung des LAG Nürnberg. Dort heißt es zunächst, dass der Rechtsstreit bezüglich der Vergütungsansprüche von der Bejahung der Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft BZA abhänge. Bei der Zeitarbeitsbranche handele es sich – so das Gericht – um einen eigenen Wirtschaftszweig. Dies ergebe sich bereits aus dem AÜG. Bei Abschluss der Tarifverträge vom 22.07.2003 habe keine an der Tarifgemeinschaft beteiligten Einzelgewerkschaften in ihrer Satzung eine ausdrücklich definierte sachliche Zuständigkeit für den Wirtschaftszweig Zeitarbeit bzw. gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung in ihrem Organisationsbereich festgelegt. Tarifverträge, die Gewerkschaften außerhalb ihrer Tarifzuständigkeit abschlössen, seien nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nichtig. Die Tarifzuständigkeit richte sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich. Da sich die DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche in ihren Satzungen nicht für zuständig erklärt hätten, fehle ihnen die für den Abschluss des betreffenden Tarifvertrages erforderliche Tarifzuständigkeit. Selbst wenn man unterstellen würde, dass für ver.di eine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeitsbranche bestehe, ändere dies an der Unwirksamkeit des mit dem BZA abgeschlossenen Tarifvertrages nichts, da hier ein mehrgliedriger Tarifvertrag in Form eines Einheitstarifvertrages vorliege. Im Regelfall sei bei mehrgliedrigen Tarifverträgen vom Abschluss selbständiger Tarifverträge auszugehen. Im vorliegenden Fall hätten die DGB-Gewerkschaften sich aber als Tarifgemeinschaft zusammengeschlossen und damit einen einheitlichen Tarifvertrag vereinbart. Diese Annahme werde bekräftigt durch die Verbundenheit der unterzeichnenden Gewerkschaften im DGB und dem Fehlen eines eigenständigen Kündigungsrechts. Ein Einheitstarifvertrag sei aber insgesamt nichtig, wenn bereits einer der daran beteiligten Vereinigungen die für die Wirksamkeit eines Tarifvertrages erforderliche Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit fehle.

In der Begründung des LAG Nürnberg heißt es dann weiter: Soweit die Beklagte meine, dass das BAG in der Entscheidung vom 14.12.2010 die Ansicht vertreten habe, dass die DGB-Gewerkschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hätten, sei festzustellen, dass es im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Tariffähigkeit auf den Zeitpunkt des Tarifabschlusses vom 22.07.2003 ankomme. Im Übrigen wäre der Manteltarifvertrag für Zeitarbeit im Jahre 2003 nur dann wirksam abgeschlossen worden, wenn alle unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB aufgrund ihrer damaligen Satzung zum Abschluss eines Tarifvertrages für Zeitarbeitnehmer zuständig gewesen wären. Dies habe die Beklagte nicht einmal vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt.

Im Ergebnis gelte daher zusammenfassend: Die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit sei zweifelhaft. Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil die Beklagte die Nichtigkeit des Tarifvertrages bestreite. Die Aussetzung sei aber auch deswegen erforderlich, da das LAG selbst Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Tarifvertrages habe.

Bewertung

Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist – um es so zu formulieren – etwas "skurril". Dies liegt bereits daran, dass im Tenor von einer Tarifgemeinschaft BZA/DGB ausgegangen wird, die insoweit nicht besteht und auch nicht bestanden hat. Augenscheinlich meint das Gericht die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit bzw. die in dieser zusammengeschlossenen Gewerkschaften. Merkwürdig ist auch, dass das LAG Nürnberg im Tenor an der Tariffähigkeit zweifelt und sich die Begründung des Beschlusses im Wesentlichen zur (vermeintlich) fehlenden Tarifzuständigkeit verhält. Zudem mag nicht recht einleuchten, warum die Tariffähigkeit am 20.07.2003 bezweifelt wird, obwohl es in der Klage inhaltlich um equal pay-Ansprüche aus Oktober 2006 bis Juni 2009 geht; in diesem Zeitraum galten schon die BZA/DGB-Tarifverträge vom 22.12.2004 und 30.05.2006. Davon geht auch das Gericht nach dem Tatbestand aus.



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum