Heft 01/2019

Heft Januar 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/19 - Inhalt

  • Beschäftigungswunder geht weiter

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Abwerbung von Arbeitnehmern über das private Mobiltelefon

  • Forum Personalmanagement 2019 in Hamburg Den Wandel aktiv gestalten

  • Trendberufe 2019: Diese Jobs sind zukunftssicher!

  • Frits Scholte übernimmt bei der ManpowerGroup Deutschland die Position des Vorsitzenden der Geschäftsführung

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Arbeitsmarktaufschwung auch bei schwächerer Konjunktur

  • Warum das Entgelttransparenzgesetz gescheitert ist - Randstad ifo-Befragung zu Lohnunterschieden in Unternehmen

  • Bundesarbeitsgericht – Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

  • Jahresrückblick 2018 – Arbeitsmarkt entwickelte sich weiter sehr gut

  • 13. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister: Hochkarätige Referenten sprechen zu aktuellen Branchenthemen

  • Recruiting bleibt menschlich - Personalverantwortliche setzen auf persönliche Gespräche mit Bewerbern

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das erste Quartal 2019 Deutsche Arbeitgeber bleiben Anfang 2019 optimistisch und planen einzustellen

  • PDK-Ausbildung zentrale Säule der Fachkräftesicherung - Ausbildungsberuf für Personaldienstleistungskaufleute seit zehn Jahren stark nachgefragt

  • BAP Job-Navigator 01/2019 - Augen auf bei der Studienwahl: Diese Studiengänge sind die besten Jobgaranten

  • Schweiz - Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih tritt per 1. Januar 2019 in Kraft

  • Wenn sich eine Tür schließt, öffnet sich eine neue.

  • BAP-Präsident Sebastian Lazay zu Gast in Diskussionsrunde des Deutschlandfunks - "Wir müssen mehr Aufträge absagen, als wir zusagen können, weil wir zu wenige Fachkräfte haben."

  • Staatsministerin im Austausch mit Ingrid Hofmann zum Thema Integration von Flüchtlingen

  • Jahr 2018: Anstieg der Erwerbstätigkeit setzte sich fort
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Abwerbung von Arbeitnehmern über das private Mobiltelefon

Aufgrund des Fachkräftemangels sind Unternehmen gezwungen, kreative und/oder auch aggressivere Wege zu entwickeln, um das notwendige Personal zu finden und für sich zu gewinnen. Dies gilt insbesondere für Personaldienstleister, deren Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit gerade die Überlassung von Mitarbeitern und deren Vermittlung an die Kunden darstellt. Die Gewinnung von Arbeitnehmern ist folglich essentiell für ein wirtschaftlich erfolgreiches Schaffen. Dabei haben sich in der Praxis Modelle entwickelt, Mitarbeiter an deren Arbeitsplatz anzurufen, um diese abzuwerben. Der BGH hat derartige Praktiken bereits vor einigen Jahren beschränkt. Ein solcher Anruf soll unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen nur zumutbar sein, wenn er der ersten kurzen Kontaktaufnahme diene, bei welcher sich der Anrufer bekanntmache, den Zweck seines Anrufs mitteile, erfrage, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solche und zu diesem Zeitpunkt Interesse habe und bei vorhandenem Interesse des angerufenen Arbeitnehmers die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreibe, und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbestehe, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabrede; eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer sei ein Indiz dafür, dass der Anrufer bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt habe (BGH v. 04.03.2004 - I ZR 221/01; BGH v. 22.11.2007 - I ZR 183/04). Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht über den Dienstanschluss, sondern auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen wird. Der Anrufer müsse in diesem Fall zu Beginn des Gesprächs nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, so das OLG Frankfurt (Urt. v. 09.08.2018 - 6 U 51/18).

I. Inhalt der Entscheidung

Die Parteien sind jeweils bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen; sie überlassen gewerblich Personal an Dritte. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Arbeitnehmer der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Mobiltelefon zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihre Mitarbeiter an deren Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anzurufen, soweit das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht.

Das LG Frankfurt a.M. hat dem Antrag stattgegeben (Urt. v. 21.02.2018 – 2-6 O 319/17). Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Frankfurt hat die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Antragstellerin durch die Abwerbeversuche wettbewerbswidrig gezielt behindert worden. Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt werde. Bei der erforderlichen Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter seien, seien die Interessen aller Beteiligten, also die der Arbeitnehmer sowie die der beteiligten Unternehmensinhaber zu berücksichtigen. Daraus folge, dass ein Anruf zumutbar sei, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme diene, bei welcher sich der Anrufer bekannt mache, den Zweck seines Anrufs mitteile und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfrage. Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen wettbewerbsrechtlich (...)



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