Heft 03/2013

Heft März 2013

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 13/03 - Inhalt

  • Gewerkschaften als Arbeitgeber

  • Dr. Alexander Bissels "Ausgleich" in Niedersachsen: Keine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei nicht "vorübergehendem" Einsatz eines Zeitarbeitnehmers

  • Arbeitgeberpräsident Dr. Dieter Hundt: Arbeit und Bildung Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe

  • Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 2 
    Der Rechtsprechungswandel am Beispiel der Vergütung werkvertraglicher Leistungen

  • Arbeitslosigkeit unter Akademikern am geringsten

  • Bundesarbeitsgericht: Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • Vera Calasan verlässt  Manpower

  • Zeitarbeitgeber vereinbaren mit ver.di Tarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Druckindustrie Zweiter Abschluss mit ver.di

  • Vom DGB kolportierten Zahlen zu Lohnaufstockungen in der Branche sagen nur die halbe Wahrheit und verschweigen Fakten Zeitarbeit entlastet Steuerzahler

  • Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kein "Schutzschirm" für Schein-Werkverträge iGZ gegen weitere restriktive Regeln in der Zeitarbeitsbranche

  • Überdurchschnittlich niedrige Unfallzahlen bei Orizon

  • Neue Studie auf Basis der WSI-Lohnspiegeldatenbank Leiharbeit und Fremdfirmeneinsatz für Ingenieure, IT-Experten und Techniker - Analyse der Arbeits- und Einkommensbedingungen

  • ES-Unternehmerforum am 16. April Die Zeitarbeitsbranche trifft sich in Fulda

  • Zeitarbeit nach wie vor unverzichtbar!

  • Adecco Stellenindex Deutschland 98 825 untersuchte Angebote von Februar 2012 bis Januar 2013

  • Güster: "Missbrauch muss dringendst Einhalt geboten werden" Beschäftigte mit Werkverträgen - die Tagelöhner der Moderne

  • Secretary Plus veröffentlicht Europa-Studie zum Berufsbild des Sekretariats und Management Supports Unternehmen schätzen gegenseitige Loyalität

  • ManpowerGroup startet gemeinsam mit Partnern das Modellprojekt "Bildungsseismograph - flexible Weiterbildung in der Zeitarbeit"

  • Interview mit Markus Winkler, Geschäftsführer der Sempart GmbH, zum Thema "Equal Pay"

  • Eine Million offene Stellen im vierten Quartal 2012

  • Die neun Gesichter der Persönlichkeit - Mit dem Enneagramm in der Personaldienstleistung punkten

  • Neue Personal- und Consulting-Services für den Mittelstand - OSB AG startet Geschäftsfeld "OSB Beratung"

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 2

Der Rechtsprechungswandel am Beispiel der Vergütung werkvertraglicher Leistungen

1. Das Problem


Da zu den Kriterien eines Werkvertrages gehört, dass der Auftragnehmer eine erfolgsbezogene Leistung erzielt, hat die Rechtsprechung ursprünglich eine stück- oder gewichtsbezogene Vergütung als Merkmal eines Werkvertrages angesehen. Diese Rechtsprechung, die sich aus der ursprünglich streitig gewesenen Abgrenzung zwischen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB und Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB ergeben hat, legte damit aber ein Kriterium fest, das von Vornherein nicht überzeugend war.

Jedem, der sein Fahrzeug zu einer Reparaturwerkstätte bringt oder der seine Schuhe von einem Schuhmacher reparieren lässt, oder der Installateurleistungen in seinem Haus durchführen lässt, leuchtet ein, dass sein Werkvertragspartner in diesem Zusammenhang ihm einerseits das aufgewendete Material und andererseits die Stundenlöhne seiner Mitarbeiter in seiner Rechnung ausweist und dafür Zahlung verlangt.

Niemand käme in diesem Zusammenhang auf den Gedanken, dass durch eine solche Inrechnungstellung der Stundenlöhne die werkvertragliche Abwicklung in Frage gestellt wird. Auch das BGB regelt nichts anderes. Nach § 632 BGB wird sogar in den Fällen, in denen keine Vergütung im Einzelnen vereinbart war, angenommen, dass dann eine übliche Vergütung oder eine Taxe eingreift, wobei eine Vergütungsrechnung, die den Stundeneinsatz der Mitarbeiter und die sich daraus ergebenden Beträge ausweist, als werkvertragskonform angesehen wird.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung von Personaleinsatz und die sich daraus dem Auftraggeber gegenüber angesetzte Stundenvergütung in einer Rechnung eines Werkunternehmers, die werkvertragliche Tätigkeit nicht in Frage stellen kann. Gleichwohl hat die Rechtsprechung früher aus den angesprochenen Gründen geglaubt, als Indiz für die Abwicklung werkvertraglicher Tätigkeit fordern zu können, dass in der Rechnung des Werkvertragsunternehmers auf Stückvergütung oder Gewichtsvergütung abgestellt wird.

Diese, für die Abgrenzung an sich heute nicht mehr einschlägige Rechtsprechung, die aber vom Zoll weiterhin zitiert wird, bereitet für die Praxis große ...



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