Heft 08/2020

Heft August 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 08/20 - Inhalt

  • Ausbildung in Corona-Zeiten

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Bestimmung der Belastungsgrenze bei Mehrarbeitszuschlägen nach den Tarifwerken der Zeitarbeit

  • iGZ-Stellungnahme zum Arbeitsschutzkontrollgesetz – Verbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie entbehrt jeder Grundlage

  • Flexiblere Jobs, zufriedenere Arbeitnehmer

  • Mit hohem Schutzniveau in der Corona-Pandemie arbeiten – SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit

  • Zerreißprobe für das Gesundheitssystem: doctari beseitigt Personalengpässe in Kliniken - 28 Prozent mehr doctari-Fachkräfte im Einsatz

  • BMAS: "Vorsichtige Zuversicht am Arbeitsmarkt"

  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von Streikbrechern

  • BAP Job-Navigator 07/2020: "Halbjahresvergleich" 2020 und Corona: Gesundheitsberufe bleiben stabil - Stellenangebote im Hotel- und Gastgewerbe brechen ein

  • Hays-Fachkräfte-Index Juli 2020 - Die Nachfrage nach Fachkräften zieht spürbar an

  • Fast 500.000 weniger offene Stellen als ein Jahr zuvor

  • iGZ bietet attraktive Konditionen für Start-ups - Unternehmenslandschaft derzeit im Stillstand

  • Nur wer heute ausbildet, sichert sich damit seine Fachkräfte von morgen

  • Digitaler Wandel - Unternehmen wollen Dienstreisen dauerhaft reduzieren

  • Zeiterfassung per Fingerabdruck?

  • Zurückweisung der Pauschalabwertung von Werkverträgen durch den Fraktionsvorsitzenden der SPD im Bundestag Herrn Doktor Rolf Mützenich Oder: Mützenich versus Nahles

  • Bundesprogramm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen startet am 1. August

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Bestimmung der Belastungsgrenze bei Mehrarbeitszuschlägen nach den Tarifwerken der Zeitarbeit

Wird eine tariflich festgelegte Belastungsgrenze zur Bestimmung, ob eine Zuschlagspflicht für Mehrarbeit besteht, nur unter Berücksichtigung der aktiv geleisteten Stunden bestimmt oder sind in diesem Zusammenhang auch „inaktive Zeiten bei gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung“, z.B. im Rahmen des Urlaubs, zugunsten des Mitarbeiters zu berücksichtigen? Mit dieser Frage musste sich das LAG Hamm bereits im Jahr 2018 im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags Zeitarbeit (MTV iGZ/DGB) befassen (Urt. v. 14.12.2018 – 13 Sa 589/18; dazu: Bissels/Falter, jurisPR-ArbR 33/2019 Anm. 3). Mehrarbeitszuschläge knüpfen dabei gem. 4.1.2. MTV iGZ/DGB an die von dem Arbeitnehmer in einem Monat „geleistete Stunden“ an. Gegen dieses Urteil wurde Revision zum BAG eingelegt. In der Sache ist eine Sachentscheidung nach der inzwischen vorliegenden Pressemitteilung ausgeblieben; vielmehr hat der 8. Senat den EuGH angerufen (Beschl. v. 17.06.2020 – 10 AZR 210/19 (A).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Zwischen den Parteien besteht seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den MTV iGZ/DGB gebunden. Dieser regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25% für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in diesem Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt bei 184 Stunden. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.

Nach Auffassung des LAG Hamm sind bei der Berechnung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen für August 2017 die in diesem Monat angefallenen Urlaubszeiten im Umfang von 84,7 Stunden unberücksichtigt zu lassen. Der in § 4.1.2. MTV iGZ/DGB verwendete Begriff „geleistete Stunden“ sei ausschließlich auf ein aktives Tun ausgerichtet. Urlaubszeiten, in denen der Arbeitnehmer davon unter Fortzahlung seiner Vergütung befreit sei, ließen sich bei Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht unter den Wortlaut der Bestimmung subsumieren. Diese Auslegung entspreche auch dem erkennbaren Zweck der Tarifnorm. Mehrarbeitszuschläge sollten nämlich regelmäßig besondere Belastungen abdecken, die mit einem – grundsätzlich zu vermeidenden – überdurchschnittlichen tatsächlichen Arbeitseinsatz verbunden seien. Da derartige Erschwernisse bei Urlaubszeiten im Bemessungszeitraum nicht auftreten könnten, sei es sachgerecht, bei der tariflich vorgegebenen Belastungsgrenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen ausschließlich auf die tatsächlich vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden abzustellen.

Das BAG hat das Verfahren in der vom Zeitarbeitnehmer eingelegten Revision nun dem EuGH vorgelegt. In der Pressemitteilung heißt es wie folgt: (...)



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