Heft 11/2017

Heft November 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 11/17 - Inhalt

  • Integration von Flüchtlingen

  • Dr. Alexander Bissels Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit

  • Beschäftigung wächst weiter kräftig - DIHK rechnet für 2018 mit 600.000 neuen Stellen

  • 7. Thementag Personalvermittlung - Herausforderungen und Chancen im Recruiting

  • iGZ-Landeskongress NRW in Dortmund Zeitarbeit an der Schwelle zum Digitalzeitalter

  • Prof. Dr. Jürgen Rüttgers zur Digitalisierung der Wirtschaft

  • Auswirkungen der Digitalisierung diskutiert

  • LANDWEHR präsentiert Lösungen für „Equal Pay"

  • Arbeitsmarktstudie zeigt: Nutzung sozialer Netzwerke bei der Jobsuche nimmt zu Auch im Business-Bereich schlägt Facebook die anderen

  • Stabile Gesamtsituation bei zunehmenden Ungleichgewichten Ausbildungsmarktbilanz 2016/2017

  • Mitarbeiterumfrage der DEKRA Arbeit Gruppe: 95 Prozent der Zeitarbeitnehmer sind mit Beschäftigungsform zufrieden

  • Trenkwalder setzt das digitale Recruiting der Zukunft um

  • Adecco Stellenindex: Personaler sind gesucht

  • Statistisches Bundesamt: 3. Quartal 2017 - Gute Entwicklung der Erwerbstätigkeit hält an

  • Zehn Jahre RAL Gütezeichen Personaldienstleistungen

  • Premiere: iGZ und Friedrich-Naumann-Stiftung luden zur Diskussion Zeitarbeit prädestiniert für digitale Arbeitswelt

  • Bundesarbeitsgericht: Massenentlassungsanzeige – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • Per App zum neuen Job: Immer mehr Deutsche nutzen neue Technologien für Arbeitsplatzsuche und Bewerbung

  • Bundesarbeitsgericht: Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Stabile Personalnachfrage: 1,1 Millionen offene Stellen im dritten Quartal 2017
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Tarifzuständigkeit der DGBGewerkschaften für die Zeitarbeit

Bereits am 25.04.2017 musste sich das BAG (erneut) mit der Frage der Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche befassen – und hat erneut keine Entscheidung in der Sache getroffen (Az. 1 ABR 62/14). Diese ist zwingend für die Wirksamkeit der von BAP und iGZ abgeschlossenen Tarifverträge, deren Anwendung wiederum – seit dem 01.04.2017 nur noch eine befristete – Abbedingung des gesetzlichen equal pay- Anspruchs zulässt.

I. Entscheidung des BAG

Hintergrund des Rechtsstreits war, wie bereits in einem Anfang 2016 entschiedenen Verfahren (BAG v. 26.01.2016 – 1 ABR 13/14), eine auf § 13 AÜG gestützte Auskunftsklage eines Zeitarbeitnehmers. Dieser war an den Kunden im Zeitraum vom 03.06.2010 bis zum 18.11.2011 als Elektroinstallateur (im Zuständigkeitsbereich der IG Metall) zur Arbeitsleistung überlassen worden. 

Die gesetzliche Regelung des § 13 AÜG verschafft dem Zeitarbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Auskunft darüber, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers gelten. Der Anspruch soll dem Zeitarbeitnehmer eine Vergleichsmöglichkeit schaffen und ihm die Überprüfung ermöglichen, ob der Verleiher das Gebot der Gleichbehandlung (und insbesondere den equal pay-Grundsatz) einhält (s. auch BAG v. 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12). Auch die Reform des AÜG hat diese Bestimmung inhaltlich grundsätzlich unverändert gelassen.

Ausgeschlossen ist der Auskunftsanspruch nach der gesetzlichen Regelung allerdings, wenn ein Tarifvertrag, der nach der gesetzlichen Konzeption vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen darf, die Arbeitsbedingungen regelt. Um die Wirksamkeit derartiger Tarifverträge zu klären, hatte das ArbG Berlin im Jahr 2012 das Auskunftsverfahren zur Klärung der Tarifzuständigkeit der beteiligten Gewerkschaften ausgesetzt. In dem anschließend eingeleiteten Beschlussverfahren hatte zuletzt das Hess. LAG (Beschl. v. 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14) entschieden, dass hinsichtlich des maßgeblichen Tarifabschlusses vom 09.03.2010 die IG Metall jedenfalls innerhalb ihres Organisationsbereichs und ver.di auch außerhalb ihres Organisationsbereichs für die Zeitarbeit tarifzuständig war.

Die vollständig abgesetzten Gründe des Beschlusses des 1. Senats bestätigen die Entscheidung des BAG in dem früheren Verfahren zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften aus Januar 2016 (BAG v. 26.01.2016 – 1 ABR 13/14). Die Entscheidung zieht sich ebenfalls auf formelle Aspekte zurück; die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers scheiterte schon an der fehlenden Antragsbefugnis.

Nochmals klargestellt wird durch das BAG, dass der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG nicht von der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung abhängen könne. Zweifel an der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer der Tarifvertragsparteien ließen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung mit den Stammmitarbeitern des Entleihers jedenfalls hinreichend möglich erscheinen und vermögen den Auskunftsanspruch daher nicht auszuschließen. Der Zeitarbeitnehmer könne die gewünschte Auskunft von dem Entleiher also unabhängig davon verlangen, ob ein Gericht das Fehlen der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit feststelle.

Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung des Auskunftsverfahrens sei unbeachtlich und könne dem Zeitarbeitnehmer keine Antragsbefugnis vermitteln, um in einem gesonderten Rechtsstreit sodann die Tariffähigkeit bzw. -zuständigkeit der an dem Tarifvertragsschluss beteiligten Gewerkschaften klären zu lassen.

II. Bewertung

Die Entscheidung enthält zunächst (erneut) eine deutliche "Schelte" für die Instanzrechtsprechung, die dieses Mal insbesondere das ArbG Berlin trifft. Dieses habe den Rechtsstreit über den Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG nicht nur zu Unrecht ausgesetzt, sondern der Beschluss weise bereits erhebliche inhaltliche Mängel auf. Abermals kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass ein solch fehlerhafter Beschluss keine Grundlage für ein Verfahren zur Klärung der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 ArbGG sein kann. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit ab, kann auch ein (fehlerhafter) Aussetzungsbeschluss dem Arbeitnehmer nicht zu der erforderlichen Antragsbefugnis verhelfen.



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