Heft 05/2017

Heft Mai 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05/17 - Inhalt

  • Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels Schadensersatzansprüche bei verweigertem Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen des Kunden

  • IW-Konjunkturumfrage und -prognose – Weiter auf Expansionskurs

  • Dr. Robert Bauer Der neue M+E-Branchenzuschlagstarifvertrag

  • LÜNENDONK®-Whitepaper 2017 - Zeitarbeit und externe Dienstleister rechtssicher beauftragen

  • Bundesarbeitsgericht Wettbewerbsverbot - fehlende Karenzentschädigung -salvatorische Klausel

  • Potenziale entdecken und entwickeln iGZ-Landeskongress Ost in Erfurt

  • Dr. Alexander Bissels Zulässigkeit von einsatzbezogenen Zuschlägen

  • Praxisorientierte Lösungen für den Arbeitsschutz in der Zeitarbeit

  • IPS Liesche und LANDWEHR freuen sich über eine 20-jährige partnerschaftliche Erfolgsgeschichte

  • Girl's Day 2017: Zeitarbeitsunternehmen öffneten ihre Türen für Schülerinnen

  • Hilfestellung für ausländische Arbeits- und Fachkräfte

  • Stellvertretende iGZ-Bundesvorsitzende Bettina Schiller kritisiert SPD-Politikerin: Sarah Ryglewski sollte genauer hinschauen

  • Adecco Stellenindex 04/2017: Mehr Unternehmen setzen auf Berufseinsteiger

  • Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit voraussichtlich zum 1. Juni 2017

  • Employland entwickelt innovative Vermittlungsplattform Ausländische Fachkräfte einfach rekrutieren
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Schadensersatzansprüche bei verweigertem Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen des Kunden

§ 13b AÜG sieht vor, dass der Kunden dem Zeitarbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren hat, wie vergleichbaren Mitarbeitern in dem Betrieb, in dem der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste sind gem. § 13b AÜG insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Mit den Konsequenzen, wenn § 13b AÜG verletzt wird, musste sich jüngst das Hess. LAG befassen (Urt. v. 09.09.2016 – 10 Sa 474/16).

I. Entscheidung des Hess. LAG

Der klagende Zeitarbeitnehmer verlangt von dem Einsatzunternehmen Schadensersatz wegen der Verletzung von § 13b AÜG in Form der Nichtgewährung eines Essenszuschusses und der fehlenden Bereitstellung eines Dienstwagens, den vergleichbare Stammbeschäftigte auch privat haben nutzen dürfen.

Das Hess. LAG hat die gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Zeitarbeitnehmers zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt noch die vom Kläger vertretene Ansicht, dass der Kunde im Falle einer Verletzung der Verpflichtung nach § 13b AÜG unter Umständen Schadensersatz zu leisten habe. Zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Kunden bestehe zwar keine vertragliche Beziehung, gleichwohl aber eine durch das Überlassungsverhältnis begründete Sonderverbindung, die Grundlage eines Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB sein könne. Darüber hinaus sei § 13b AÜG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedoch seien weder der Essenszuschuss noch die Gewährung eines Firmenwagens als „Gemeinschaftseinrichtung" oder „Gemeinschaftsdienst" i.S.d. § 13b AÜG anzusehen.

Eine „Einrichtung“ setze eine gewisse Institutionalisierung und Organisation voraus. Der Arbeitgeber müsse eine gewisse Ausstattung - bewegliche oder unbewegliche Sachen - zur Verfügung stellen. Bloß einmalige Umstände müssten ebenfalls außen vor bleiben. Die Leistung müsse der „Gemeinschaft“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. der gesamten Belegschaft oder einer größeren, nach abstrakten Merkmalen festgelegten Anzahl von Arbeitnehmern. Typischer Beispielsfall sei die Nutzung einer Kantine oder des Betriebskindergartens. Keine „Gemeinschaftseinrichtung“ in diesem Sinne sei hingegen anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Sachbezug gewähre, der Entgeltcharakter habe und der Einkommensteuer unterliege.

Mangels gegenständlicher Einrichtung seien deshalb Essenszuschüsse nicht von dem Begriff der Gemeinschaftseinrichtung gedeckt. Gleiches gelte für die Bereitstellung von Dienstwagen. Zwar bedürfte es hierbei einer gewissen Verwaltung und Organisation. Die Überlassung eines Dienstwagens geschehe aber in der Praxis regelmäßig auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der der Fahrzeugtyp, der Laufleistung, die Frage der Besteuerung etc. näher geregelt würde. Die Gewährung sei regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und stehe deshalb im synallagmatischen Hauptleistungsverhältnis. Dieser Zusammenhang verdeutliche, dass ein „Zugang" zu einem Dienstwagen ein Arbeitsverhältnis erfordere. Ein solches bestehe aber zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden nicht.

Es handele sich bei der Gewährung eines Essengeldzuschusses oder eines Firmenwagens ebenfalls nicht um die Bereitstellung eines Zugangs zu „Gemeinschaftsdiensten". Darunter seien alle tatsächlichen Dienst- und Serviceleistungen des Arbeitgebers gegenüber allen oder einer Vielzahl von Arbeitnehmern im Betrieb zu verstehen. Auch hier gelte das zu den Gemeinschaftseinrichtungen Ausgeführte entsprechend. Reine Geldleistungen fielen nicht unter den Begriff der Gemeinschaftsdienste.

Teilweise würden in der Literatur Bedenken dahingehend geäußert, dass es nicht einzusehen sei, dass der Kunde für einen Zugang zu der Kantine haften solle, aber nicht für den Zugang zu dem (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum

.