Heft 05/2018

Heft Mai 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05/18 - Inhalt

  • Umsetzung der DSGVO

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - reloaded!

  • Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das erste Quartal 2018 - Zahl der offenen Stellen weiterhin auf dem Rekordniveau von 1,2 Millionen

  • Ein Jahr neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Öffnungsklauseln sind dringend notwendig

  • Dr. Robert Bauer Arbeitszeitkonten erneut in Gefahr?

  • Hofmann Personal konnte 2017 weiterwachsen

  • Datenschutz-Grundverordnung – was ist jetzt notwendig?

  • Rückblick auf das 12. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister AÜG-Reform, BA-Prüfungspraxis, Digitalisierung und vieles mehr

  • Adecco Personaldienstleistungen schließt Integration von TUJA Zeitarbeit und Service Personaldienstleistungen erfolgreich ab

  • iGZ Bundeskongress 2018 Festakt zum 20-jährigen Bestehen des iGZ - Mit einer Vision gemeinsam auf dem Weg der Zeitarbeit

  • In diese Jobs steigen Langzeitarbeitslose am häufigsten ein

  • DIE LINKE schürt ständig Vorurteile und diskreditiert ganze Branche - Zeitarbeit baut Brücken in bessere Arbeit

  • Interaktives Tool zur AÜG Reform

  • LANDWEHR gratuliert BERG Personalmanagement zu 30 Jahren Erfolgsgeschichte

  • Hays-Fachkräfte-Index Q1/2018 - Der Stellenmarkt für Fachkräfte boomte im letzten Quartal weiter

  • BAP beim FDP-Bundesparteitag in Berlin - "Neue Antworten für eine neue Arbeitswelt"

  • Verringert gute Führung den Fachkräftemangel? HR-Macher diskutierten in Hamburg

  • Neue Führung für Trenkwalder Deutschland - Michael Pries wird neuer CEO und Mark Pollok neuer CFO/COO von Trenkwalder Deutschland
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit – reloaded!

Bekanntermaßen können Personaldienstleister gegen den Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch die BA oder deren Nichtverlängerung gerichtlich vorgehen – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Gerichtliche Entscheidungen dazu sind jedoch rar. Vor diesem Hintergrund verdient ein aktueller Beschluss des LSG Berlin- Brandenburg (Beschl. v. 22.01.2018 - L 18 AL 209/17 B ER) Aufmerksamkeit, durch den – wie auch in der Vorinstanz (SG Berlin v. 04.12.2017 - S 60 AL 810/17 ER) – bestätigt wurde, dass die BA zu Unrecht die vom Zeitarbeitsunternehmen beantragte Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abgelehnt hat.

I. Beschluss des LSG Berlin- Brandenburg

Dabei lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Personaldienstleistungsbranche, das sich im Wesentlichen auf die Überlassung medizinischer Fachkräfte spezialisiert hat; sie beschäftigt durchschnittlich ca. 130 Arbeitnehmer, die sie vor allem an Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen überlässt.

Die Antragstellerin hatte erstmalig im Mai 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gestellt, die ihr mit Bescheid vom 08.07.2015 für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis zum 14.07.2016 erteilt und nochmals bis zum 14.07.2017 verlängert wurde.

Am 05.05.2017 beantragte die Antragstellerin erneut eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Mit Bescheid vom 28.07.2017 versagte die Antragsgegnerin diese mit der Begründung, dass Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Antragstellerin nicht die für die Ausübung der Verleihtätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Sie habe gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten zur Beachtung der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Bei der Überprüfung der Geschäftsunterlagen seien wiederholt Verstöße gegen tarifliche und arbeitsrechtliche Regelungen festgestellt worden. Es seien eine Vielzahl sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern wiederholt geschlossen worden, worin ein erheblicher Verstoß gegen § 14 Abs. 2 TzBfG liege. Gerade die Eigenart und die besondere Struktur des Zeitarbeitsverhältnisses verböten es, befristete Einsatzmöglichkeiten bei einem Kunden als Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG anzuerkennen. So würden durch die wiederholt erfolgten auftragsbezogenen Befristungen die Garantielohnverpflichtungen umgangen. Auch sei keine Vertragsoptimierung und Umstellung der bisherigen Praxis erfolgt, obwohl bereits diese Art der Vertragsgestaltung im Jahre 2016 beanstandet worden sei. Weitere Verstöße kämen hinzu, wie z.B. in einzelnen Fällen die Überschreitung der arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze von 10 Stunden am Tag, die fehlende Eingruppierung gem. § 2.1 ERTV-BAP oder die fehlende Zahlung von Jahressonderzahlungen und Mehrarbeitszuschlägen. Zudem würden in den Einzelarbeitsverträgen Angaben zur Erlaubnisbehörde und zum Datum der Erlaubniserteilung fehlen. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nach Auswertung der Verstöße gegen das Arbeitsrecht nicht gestellt werden.

Am 14.07.2017 – und damit am Tag des Ablaufs der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis – rief der Personaldienstleister das SG Berlin im einstweiligen Rechtsschutz an. Das Gericht gab dem Antrag statt und verpflichtete die Behörde, der Antragstellerin "vorläufig eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zum 31.03.2018, längstens (...)



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